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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Sperrfrist des § 88 SGG (sechs Monate bei Antragssache und drei Monate in Widerspruchsangelegenheiten) stellt zugleich eine angemessene Frist für eine behördliche Sachentscheidung dar.
Sozialgericht Köln, Beschluss vom 10. Februar 2017 (Az.: S 33 AS 4635/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Bei einem besonderen Bearbeitungsaufwand darf dieser Zeitraum allerdings überschritten werden. Die Nichteinhaltung dieser Frist – ohne jedes Kostentragungsrisiko des SGB-Trägers – setzt voraus, dass antragstellerseitig noch nicht mit einer behördlichen Entscheidung gerechnet werden konnte, d. h. der Grund für die Untätigkeit des Jobcenters bekannt war oder bereits gesondert mitgeteilt wurde.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Bei einem besonderen Bearbeitungsaufwand darf dieser Zeitraum allerdings überschritten werden. Die Nichteinhaltung dieser Frist – ohne jedes Kostentragungsrisiko des SGB-Trägers – setzt voraus, dass antragstellerseitig noch nicht mit einer behördlichen Entscheidung gerechnet werden konnte, d. h. der Grund für die Untätigkeit des Jobcenters bekannt war oder bereits gesondert mitgeteilt wurde.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
Willi S
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