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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Sperrfrist des § 88 SGG (sechs Monate bei Antragssache und drei Monate in Widerspruchsangelegenheiten) stellt zugleich eine angemessene Frist für eine behördliche Sachentscheidung dar. Empty Die Sperrfrist des § 88 SGG (sechs Monate bei Antragssache und drei Monate in Widerspruchsangelegenheiten) stellt zugleich eine angemessene Frist für eine behördliche Sachentscheidung dar.

Beitrag von Willi Schartema So 5 März 2017 - 18:39

Sozialgericht Köln, Beschluss vom 10. Februar 2017 (Az.: S 33 AS 4635/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Bei einem besonderen Bearbeitungsaufwand darf dieser Zeitraum allerdings überschritten werden. Die Nichteinhaltung dieser Frist – ohne jedes Kostentragungsrisiko des SGB-Trägers – setzt voraus, dass antragstellerseitig noch nicht mit einer behördlichen Entscheidung gerechnet werden konnte, d. h. der Grund für die Untätigkeit des Jobcenters bekannt war oder bereits gesondert mitgeteilt wurde.
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2150/
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