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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt

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Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt  Empty Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Jul 2018 - 7:56

 werden, hat die Verwaltung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Anspruchseinschränkung aufrechterhalten werden kann, und kann ggf. durch einen neuen Bescheid eine weitere zeitlich befristete Anspruchseinschränkung verfügen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.06.2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B 18.06.2018 

Leitsatz ( Juris )


Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200866&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2382/
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