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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 27 Nov 2018 - 11:15

 Befristung, dann führt dies zur Rechtswidrigkeit des nach § 1a AsylbLG erlassenen Bescheids. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG verweist nicht nur auf die Rechtsfolgen des § 1a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG, sondern auch auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen.
 Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 30. September 2018 (Az.: S 25 AY 21/18 ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Eine Anspruchseinschränkung kann dann nicht verfügt werden, wenn die Ausreise aus Gründen, die die Antragsteller in keiner Weise zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann. Sofern eine Abschiebung ausgeschlossen ist, kann behördlicherseits eine freiwillige Ausreise nicht verlangt werden, so dass diese Antragsteller unverschuldet am Verlassen des Bundesgebiets gehindert sind.

Rechtstipp:

SG Landshut, Beschluss v. 17.10.2018 - S 11 AY 153/18 ER - § 14 Abs. 2 AsylbLG lässt keine befristeten Kettenanspruchseinschränkungen zu; die Norm ist keine Rechtsgrundlage für Daueranspruchseinschränkungen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 14 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 14; a. A. Landes-sozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2018 - L 23 AY 19/18 B ER -).
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2439/
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