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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eine gemäß § 1a AsylbLG unbefristet verfügte Leistungseinschränkung entspricht nicht der eindeutigen Gesetzeslage. Nach § 14 Abs. 1 AsylbLG sind Anspruchseinschränkungen entsprechend diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Fehlt eine derartige
Befristung, dann führt dies zur Rechtswidrigkeit des nach § 1a AsylbLG erlassenen Bescheids. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG verweist nicht nur auf die Rechtsfolgen des § 1a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG, sondern auch auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen.
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 30. September 2018 (Az.: S 25 AY 21/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine Anspruchseinschränkung kann dann nicht verfügt werden, wenn die Ausreise aus Gründen, die die Antragsteller in keiner Weise zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann. Sofern eine Abschiebung ausgeschlossen ist, kann behördlicherseits eine freiwillige Ausreise nicht verlangt werden, so dass diese Antragsteller unverschuldet am Verlassen des Bundesgebiets gehindert sind.
Rechtstipp:
SG Landshut, Beschluss v. 17.10.2018 - S 11 AY 153/18 ER - § 14 Abs. 2 AsylbLG lässt keine befristeten Kettenanspruchseinschränkungen zu; die Norm ist keine Rechtsgrundlage für Daueranspruchseinschränkungen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 14 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 14; a. A. Landes-sozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2018 - L 23 AY 19/18 B ER -).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2439/
Willi S
Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 30. September 2018 (Az.: S 25 AY 21/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine Anspruchseinschränkung kann dann nicht verfügt werden, wenn die Ausreise aus Gründen, die die Antragsteller in keiner Weise zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann. Sofern eine Abschiebung ausgeschlossen ist, kann behördlicherseits eine freiwillige Ausreise nicht verlangt werden, so dass diese Antragsteller unverschuldet am Verlassen des Bundesgebiets gehindert sind.
Rechtstipp:
SG Landshut, Beschluss v. 17.10.2018 - S 11 AY 153/18 ER - § 14 Abs. 2 AsylbLG lässt keine befristeten Kettenanspruchseinschränkungen zu; die Norm ist keine Rechtsgrundlage für Daueranspruchseinschränkungen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 14 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 14; a. A. Landes-sozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2018 - L 23 AY 19/18 B ER -).
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2439/
Willi S
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