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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29. Eine Nachzahlung von Krankengeld (§ 44 SGB V) ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
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. Eine Nachzahlung von Krankengeld (§ 44 SGB V) ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1
SGB II lediglich im Monat des Kapitalzuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Im Folgemonat stellt die nicht verbrauchte Nachzahlung ein gemäß § 12 Abs. 2 SGB II berücksichtigungsfreies Vermögen dar.
Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 27. Juli 2015 (Az.: S 48 AS 2399/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Da es sich beim Krankengeld um eine üblicherweise regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, ist auch die einmalige Nachzahlung dieser Entgeltersatzleistung als eine laufende Einnahme zu qualifizieren.
3. Auch bei der letzten einer gewöhnlich regelmäßig gezahlten Sozialversicherungsleistung gilt nichts anderes.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 27. Juli 2015 (Az.: S 48 AS 2399/15 ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Da es sich beim Krankengeld um eine üblicherweise regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, ist auch die einmalige Nachzahlung dieser Entgeltersatzleistung als eine laufende Einnahme zu qualifizieren.
3. Auch bei der letzten einer gewöhnlich regelmäßig gezahlten Sozialversicherungsleistung gilt nichts anderes.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1892/
Willi S
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