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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden und beseitigt aktuell die Hilfebedürftigkeit - Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden und beseitigt aktuell die Hilfebedürftigkeit - Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig.

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Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden und beseitigt aktuell die Hilfebedürftigkeit - Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig. Empty Kindergeldnachzahlung i.H.v. 1.840,00 EUR darf nur im Monat des Zuflusses als laufendes Einkommen angerechnet werden und beseitigt aktuell die Hilfebedürftigkeit - Eine Anrechnung wie einmaliges Einkommen mit Verteilung auf sechs Monate ist rechtswidrig.

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Jun 2014 - 12:25

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2014 - L 19 AS 1860/13 B - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Eine - hier neben der nachträglichen - einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualifizierung grundsätzlich nicht (vgl auch BSG Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 4/08 R ). Zudem wird das Einkommen nach Maßgabe des § 2 Abs 2 S 1 Alg II-V grundsätzlich im Zeitpunkt seines Zuflusses, hier also zum Zeitpunkt der Erzielung höheren Einkommens berücksichtigt (BSG Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R).

Anders als einmalige Einnahmen sind laufende Einnahmen grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann zu verteilen, wenn sie in größeren als monatlichen Abständen zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II; § 2 Abs. 2 AlgII V in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor, denn die Kindergeldnachzahlung erschöpft sich in einem einmaligen Geschehen, während die laufenden Kindergeldzahlungen monatlich erfolgen (§ 11 Abs. 1 BKGG).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170355&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: gleicher Auffassung LSG NRW v. 22.07.2013 - L 2 AS 738/13 B – zur Nachzahlung von Verletztenrente.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/

Hinweis:

Willi S 


Kein Zugriff von Kommunen auf Kindergeld für behinderte Kinder ? Finanzgericht Münster, Urteil vom 25. März 2011 - 12 K 1891/10 Kg


Zur Zeit prüfen viele Kommunen, die sog. Grundsicherungsleistungen für behinderte Kinder erbringen, ob sie auf das für diese Kinder gezahlte Kindergeld zugreifen können bzw. müssen. Diese aktuelle Entscheidung ist - obwohl naturgemäß von den besonderenUmständen des Einzelfalles geprägt - für Betroffene eine wichtige Orientierungshilfe.

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t2482-zur-zeit-prufen-viele-kommunen-die-sog-grundsicherungsleistungen-fur-behinderte-kinder-erbringen-ob-sie-auf-das-fur-diese-kinder-gezahlte-kindergeld-zugreifen-konnen-bzw-mussen-diese-aktuelle-entscheidung-ist-obwohl-naturgemass-von-den-besonderen#2524


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