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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SGB II-Bezieher haben regelmäßig sechs Monate Zeit, um überhöhte Unterkunftskosten zu senken.

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SGB II-Bezieher haben regelmäßig sechs Monate Zeit, um überhöhte Unterkunftskosten zu senken.  Empty SGB II-Bezieher haben regelmäßig sechs Monate Zeit, um überhöhte Unterkunftskosten zu senken.

Beitrag von Willi Schartema Mo 27 Apr 2015 - 11:09

SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2015 - S 10 AS 2625/13



Leitsätze ( Autor )
1. Eine Verkürzung der Frist kann bei besonderen Umständen erforderlich sein, z.B. wenn die Grenzen angemessener Kosten bei weitem überschritten und binnen der Regelfrist unverhältnismäßig hohe Kosten auflaufen würden.

2. Da dies hier aber nicht der Fall sei, müsse das Jobcenter zumindest für sechs Monate die tatsächlichen Mietkosten übernehmen.

Quelle: http://www.justiz.sachsen.de/sgl/content/956.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2015-01-01&enddate=2015-12-31


Anmerkung: Vgl. SG Hildesheim, Beschl. v. 01.06.2010 - S 54 AS 149/10 (PKH) - Die Frist muss aber mindestens so lange laufen, bis die Betroffenen fristgemäß kündigen konnten; SG Koblenz, Gerichtsbescheid v. 20.05.2010 - S 16 AS 444/08 - ein Abweichen von dem Sechsmonatszeitraum nach unten ist begründungsbedürftig, in atypischen Fällen kann auch eine kürzere Frist festgelegt oder unter Umständen die Frist auch verlängert werden.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1828/

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