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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Für die Bejahung des Begriffs des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 45 AEUV reicht der Nachweis des Abschlusses eines Arbeitsvertrags nicht aus. Es hat hier zudem erwiesen zu sein, dass die betr. nichtdeutsche Person tatsächlich fortgesetzt Leistungen nach
Weisungen erbringt. SGB XIII
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juni 2018 (Az.: L 4 SO 58/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Dies liegt nicht vor bei einem Menschen, der aufgrund seiner Multimorbidität und seinem desolaten Allgemeinzustand als fortlaufend arbeitsunfähig aufzufassen, d. h. nicht in der Lage ist, auch nur geringfügige, unwesentliche Leistungen von wirtschaftlichem Wert zu erbringen.
3. Der hier nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII greifende Leistungsausschluss ist auch europarechtskonform. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII werden hilfebedürftigen Ausländerinnen und Ausländern, die entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Gewährung von Hilfen ausgeschlossen sind, bis zu ihrer Ausreise (eingeschränkte) Überbrückungsleistungen gewährt.
4. Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII sind im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage weitere Hilfen möglich.
5. Über diesen Anspruch auf Überbrückungsleistungen und diese Härtefallregelung kann etwaigen krankheitsbedingten Besonderheiten in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden.
6. Die Gewährung von Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII scheidet deshalb aus.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2403/
Willi S
LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juni 2018 (Az.: L 4 SO 58/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Dies liegt nicht vor bei einem Menschen, der aufgrund seiner Multimorbidität und seinem desolaten Allgemeinzustand als fortlaufend arbeitsunfähig aufzufassen, d. h. nicht in der Lage ist, auch nur geringfügige, unwesentliche Leistungen von wirtschaftlichem Wert zu erbringen.
3. Der hier nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII greifende Leistungsausschluss ist auch europarechtskonform. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII werden hilfebedürftigen Ausländerinnen und Ausländern, die entsprechend § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Gewährung von Hilfen ausgeschlossen sind, bis zu ihrer Ausreise (eingeschränkte) Überbrückungsleistungen gewährt.
4. Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII sind im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage weitere Hilfen möglich.
5. Über diesen Anspruch auf Überbrückungsleistungen und diese Härtefallregelung kann etwaigen krankheitsbedingten Besonderheiten in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden.
6. Die Gewährung von Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 SGB XII scheidet deshalb aus.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2403/
Willi S
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