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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Von einem Drohen von Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II ist bereits dann auszugehen, wenn vermieterseitig die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzug deutlich in Aussicht gestellt wurde. Damit ist zu  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Von einem Drohen von Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II ist bereits dann auszugehen, wenn vermieterseitig die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzug deutlich in Aussicht gestellt wurde. Damit ist zu

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Von einem Drohen von Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II ist bereits dann auszugehen, wenn vermieterseitig die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzug deutlich in Aussicht gestellt wurde. Damit ist zu  Empty Von einem Drohen von Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II ist bereits dann auszugehen, wenn vermieterseitig die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzug deutlich in Aussicht gestellt wurde. Damit ist zu

Beitrag von Willi Schartema Mi 14 Feb 2018 - 6:35

berücksichtigen, dass der Antragsteller mit den Kosten einer Räumungsklage belastet werden könnte. Es darf hier insoweit nicht nur auf die Erhebung einer Räumungsklage als Voraussetzung für die Heranziehbarkeit des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II abgestellt werden.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2017 (Az.: L 18 AS 1984/17 B ER):



Übernahme von Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit durch einstweiligen Rechtschutz


Quelle:    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE170037907&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Eine Übernahme von Mietschulden kann auch dann gerechtfertigt und notwendig im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II sein, wenn der vom Antragsteller für die bisherige Wohnung aufzubringende Mietzins nicht als angemessen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einzuschätzen ist. Dies gilt gerade dann, wenn auch im Hinblick auf die Höhe der Mietschulden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften Sicherung dieser Unterkunft ausgegangen werden kann, z. B. weil antragstellerseitig die Gewährung von Alg I zu erwarten ist, und der SGB II-Träger dem Grunde nach der Obliegenheit zu entsprechen hat, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II die ungeschmälerten Kosten der Unterkunft übergangsweise anzuerkennen.
Quelle:        http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2313/
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