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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Unter einem Ausreisetermin im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist dasjenige Datum zu verstehen, zu dem die Ausreise der vollziehbar ausreisepflichtigen Person – entweder freiwillig oder durch Abschiebung – erfolgen soll. Dies setzt die im Verfahren
nach den §§ 50 ff. AufenthG zuständige Behörde fest.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Mai 2018 (Az.: L 8 AY 7/17):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die durch eine unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet begründete sofortige Ausreisepflicht (§§ 50 und 58 AufenthG) als solche reicht – ohne das vorherige Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise – zur Bestimmung eines Ausreisetermins im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG nicht aus.
3. Der Sachverhalt einer abweichenden behördlichen Zuständigkeit aufgrund der Dublin III-VO (EU) 604/2013 ist vom Wortlaut des § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG nicht erfasst.
4. Wenn das Hauptmotiv des Antragstellers für seine erneute Einreise in das Bundesgebiet in der in Deutschland zu erwartenden guten Wirtschaftslage und der – im Vergleich zum ursprünglichen Aufnahmeland Italien – günstigeren Perspektive, eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Beschäftigung ausüben zu können, besteht, und diese Willensrichtung auch konkret umgesetzt wird, dann kann vom zuständigen öffentlichen Träger ebenfalls keine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG verfügt werden und sind Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu bewilligen. Hier dominiert die Erwartungshaltung, den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen, insbesondere aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlangten Mitteln sicherzustellen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Mai 2018 (Az.: L 8 AY 7/17):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Die durch eine unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet begründete sofortige Ausreisepflicht (§§ 50 und 58 AufenthG) als solche reicht – ohne das vorherige Setzen einer Frist zur freiwilligen Ausreise – zur Bestimmung eines Ausreisetermins im Sinne des § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG nicht aus.
3. Der Sachverhalt einer abweichenden behördlichen Zuständigkeit aufgrund der Dublin III-VO (EU) 604/2013 ist vom Wortlaut des § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG nicht erfasst.
4. Wenn das Hauptmotiv des Antragstellers für seine erneute Einreise in das Bundesgebiet in der in Deutschland zu erwartenden guten Wirtschaftslage und der – im Vergleich zum ursprünglichen Aufnahmeland Italien – günstigeren Perspektive, eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Beschäftigung ausüben zu können, besteht, und diese Willensrichtung auch konkret umgesetzt wird, dann kann vom zuständigen öffentlichen Träger ebenfalls keine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 1 AsylbLG verfügt werden und sind Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zu bewilligen. Hier dominiert die Erwartungshaltung, den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen, insbesondere aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlangten Mitteln sicherzustellen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2376/
Willi S
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