Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Für die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung eines schwerbehinderten Schülers geht der Anspruch auf Übernahme der durch die Nachmittagsbegleitung entstehenden Kosten aus den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Für die Übernahme der Kosten der Nachmittagsbetreuung eines schwerbehinderten Schülers geht der Anspruch auf Übernahme der durch die Nachmittagsbegleitung entstehenden Kosten aus den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 92 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EinglHVO hervor. Hiernach wird wesentlich behinderten Menschen Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Hinblick auf die Maßnahmenkosten ohne Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt.
Sozialgericht Köln, Urteil vom 3. März 2016 (Az.: S 39 SO 177/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel SGB XII
2. Im Zusammenhang mit der Begleitung eines behinderten Schülers zum Nachmittagsangebot seiner Grundschule hat festzustehen, dass diese Leistung geeignet und erforderlich ist, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sowie zur Erreichung spezifisch schulischer Ziele zu ermöglichen oder zu erleichtern. Eine lediglich mittelbare Förderung der Schulausbildung reicht hier nicht aus.
3. Maßnahmen außerhalb des Schulbetriebs und der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Unterrichtszeiten sind anerkennungsfähig, wenn die jeweilige Maßnahme die Verbesserung der schulischen Fähigkeiten des jungen behinderten Menschen zum Ziel haben. Erforderlich ist hier stets eine individuelle Betrachtung im konkreten Einzelfall.
4. An dieser Stelle hat festzustehen, dass der einzelne Schüler infolge seiner Behinderung einen spezifischen Förderbedarf hat, der sich von dem nichtbehinderter Schulkinder deutlich unterscheidet.
5. Dies ist dann der Fall, wenn ein Schüler infolge seiner behinderungsbedingten Einschränkungen im nicht barrierefreien Schulgelände damit Schwierigkeiten hat, Türen zu öffnen und Treppen zu steigen, oder längere Texte eigenständig in lesbarer Form zu schreiben und dem Unterricht nicht in dem Maße problemlos folgen kann wie nichtbehinderte Mitschüler, was lediglich durch eine besondere schulische Förderung kompensiert werden kann, wenn eine Nachmittagsbetreuung im häuslichen Bereich mit Nachteilen für seine kognitive und schulische Entwicklung verbunden ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
Sozialgericht Köln, Urteil vom 3. März 2016 (Az.: S 39 SO 177/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel SGB XII
2. Im Zusammenhang mit der Begleitung eines behinderten Schülers zum Nachmittagsangebot seiner Grundschule hat festzustehen, dass diese Leistung geeignet und erforderlich ist, den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sowie zur Erreichung spezifisch schulischer Ziele zu ermöglichen oder zu erleichtern. Eine lediglich mittelbare Förderung der Schulausbildung reicht hier nicht aus.
3. Maßnahmen außerhalb des Schulbetriebs und der der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Unterrichtszeiten sind anerkennungsfähig, wenn die jeweilige Maßnahme die Verbesserung der schulischen Fähigkeiten des jungen behinderten Menschen zum Ziel haben. Erforderlich ist hier stets eine individuelle Betrachtung im konkreten Einzelfall.
4. An dieser Stelle hat festzustehen, dass der einzelne Schüler infolge seiner Behinderung einen spezifischen Förderbedarf hat, der sich von dem nichtbehinderter Schulkinder deutlich unterscheidet.
5. Dies ist dann der Fall, wenn ein Schüler infolge seiner behinderungsbedingten Einschränkungen im nicht barrierefreien Schulgelände damit Schwierigkeiten hat, Türen zu öffnen und Treppen zu steigen, oder längere Texte eigenständig in lesbarer Form zu schreiben und dem Unterricht nicht in dem Maße problemlos folgen kann wie nichtbehinderte Mitschüler, was lediglich durch eine besondere schulische Förderung kompensiert werden kann, wenn eine Nachmittagsbetreuung im häuslichen Bereich mit Nachteilen für seine kognitive und schulische Entwicklung verbunden ist.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2134/
Willi S
Ähnliche Themen
» Zum Anspruch eines schwerbehinderten Menschen gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kfz gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i. V. m. den §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr
» Der Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme ungedeckter Heimkosten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII steht entgegen, dass die durch die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung (§§ 61 ff. SGB XII) entstehenden Aufwendungen lediglich
» Hartz IV-Empfänger hat kein Anspruch auf höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat- Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht
» Anspruch eines behinderten Schülers auf Schulbegleiter für schulisches Nachmittagsangebot
» Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen.
» Der Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme ungedeckter Heimkosten gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII steht entgegen, dass die durch die Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung (§§ 61 ff. SGB XII) entstehenden Aufwendungen lediglich
» Hartz IV-Empfänger hat kein Anspruch auf höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat- Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht
» Anspruch eines behinderten Schülers auf Schulbegleiter für schulisches Nachmittagsangebot
» Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema