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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen.

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Beitrag von Willi Schartema Di 24 Jul 2018 - 5:08

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.07.2018 - L 14 AS 614/16
Leitsatz ( Juris )
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=B9E05AB69C609AC6D80C229C03C7A4A7.jp13?showdoccase=1&doc.id=JURE180010584&st=ent 

 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2387/
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