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Zum Anspruch eines schwerbehinderten Menschen gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kfz gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII i. V. m. den §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr
1 SGB IX sowie § 8 Abs. 1 Satz 2 EingliederungshilfeVO, weil dieser Behinderte wegen der Art bzw. Schwere seiner Behinderung auf die Benutzung eines eigenen Kfz angewiesen ist. Wenn ein behinderter Mensch seine persönliche Lebensführung bereits auf die Nutzung eines eigenen Kfz ausgerichtet hat, hat amtlicherseits dieser Tatsache besonders Rechnung getragen zu werden.
Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26. Februar 2014 (Az.: S 13 SO 18/13):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/
Willi S
Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26. Februar 2014 (Az.: S 13 SO 18/13):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
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Willi S
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