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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV-Empfänger hat kein Anspruch auf höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat- Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht  Empty Hartz IV-Empfänger hat kein Anspruch auf höhere Regelleistung von mindestens 420 EUR/Monat- Ein Anspruch auf Übernahme der laufenden Pkw-Kosten sowie auf Zusage einer Kostenübernahme für den zukünftigen Erwerb eines Gebrauchtwagens besteht nicht

Beitrag von Willi Schartema Do 7 März 2013 - 8:14

So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht
Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 - L 2 AS 2313/12


1. Auch nach dem
1.1.2011 können die Beteiligten entsprechend den jeweiligen abtrennbaren
Verfügungen der beiden Grundsicherungsträger (§ 6 SGB II) den Streitgegenstand
beschränken (vgl. BSG, Urteil v. 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 §
20 Nr. 17 RdNr. 12; a.A. Sächsisches LSG, Beschluss vom 29.5.2012, L 7
AS 24/12 B ER unter Berufung auf BT-Drucks 17/3404, 97 ff.).


2. Die Höhe des
Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für die Zeit ab 1.1.2011 in
verfassungsgemäßer Weise und nicht zu niedrig festgesetzt worden
(Bundessozialgericht, Urteil vom 12.7.2012 – B 14 AS 153/11 R = SozR 4-4200 §
20 Nr. 17; so auch Senatsbeschluss vom 26.10.2011 - L 2 AS 4330/11 B).


Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 12.7.2012 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur
Entscheidung angenommen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
20.11.2012 – 1 BvR 2203/12).


3. Ausgaben für
Personenkraftwagen (PKW) und deren Nutzung sind nicht existenzsichernd, gehören
nicht zum Grundbedarf und sind daher nicht regelsatzrelevant, weshalb der
Gesetzgeber in zulässiger Weise bei der Ermittlung des Regelbedarfs von der
Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und von anderen
öffentlichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs ausgegangen ist
(Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 59).


Nach dem Leistungssystem des SGB II ist die begehrte
individuelle Bedarfsermittlung bzw. eine abweichende Bestimmung der Höhe des
Regelbedarfs nicht vorgesehen (ständige Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts, vgl. Urteile vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97,
242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R = SozR 4-4200 § 7
Nr. 15; 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R = SozR 4-4200 § 21 Nr. 12).


4. Bei den
laufenden Betriebskosten für den PKW handelt es sich nicht um einen atypischen
und unabweisbaren Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II.


Der Mehrbedarf ist auch nicht unabweisbar im Sinne des
§ 21 Abs. 6 SGB II, denn der Leistungsempfänger kann öffentliche Verkehrsmittel
nutzen. Durchschnittlich anfallende Kosten für Verkehrsdienstleistungen wurden
durch den Gesetzgeber bei der Ermittlung des Regelsatzes erfasst.


5. Es besteht
auch kein Anspruch auf eine Zusage der Kostenübernahme für den Erwerb eines
Gebrauchtwagens für den Fall, dass sein derzeit genutzter PKW irgendwann
unbrauchbar wird.


Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und deren
Nutzung sind nicht existenzsichernd, gehören nicht zum Grundbedarf und sind
daher nicht regelsatzrelevant .


Ein solcher Anspruch ergibt sich außerdem weder aus §
21 Abs. 6 SGB II noch aus § 24 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB II.


6. Ein Anspruch
aus § 21 Abs. 6 SGB II scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den Kosten
für einen Gebrauchtwagen nicht um atypische laufende Kosten im Sinne des § 21
Abs. 6 SGB II handelt, sondern um eine vorübergehende Bedarfsspitze, die
zeitlich befristet auftritt.


Dafür ist die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II nicht da
(vgl. Behrend, jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 RdNr. 79 ff.).


Für die Übernahme solcher vorübergehender
Bedarfsspitzen kommt lediglich die Anspruchsgrundlage des § 24 Abs. 1 SGB II in
Betracht.


Hiernach kann ein Darlehen gewährt werden, wenn im
Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und
nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Auch ein
solcher Anspruch scheidet hier aber von vorneherein aus.


Ein Anspruch aus § 24 Abs. 1 SGB II kann erst in dem
Zeitpunkt entstehen, in dem ein konkreter Bedarf auch tatsächlich gegeben ist.
Ein erst in der Zukunft möglicherweise eintretender Bedarf kann einen Anspruch
nicht begründen.



Anmerkung: Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 19 AS 1998/11 B


Eigene Leitsätze:

Eine Übernahme der Kosten für die Instandhaltung des
Kraftfahrzeugs sowie der Kosten der Abgasuntersuchung nach § 47a StVZO und
einer Hauptuntersuchung nach § 29 STVZO lässt sich aus den Vorschriften des SGB
II nicht ableiten, es handelt sich um keinen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB
II.


Anspruch auf ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheidet aus, denn
Kosten für ein Kraftfahrzeug werden nach wertender Entscheidung des
Gesetzgebers nicht als existenznotwendig angesehen und damit nicht in den
Regelbedarf einbezogen (BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R , Rn
16f; BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 ,Rn 179).


Der Beitrag wure erstellt von Detlef Brock.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1891211

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/hartz-iv-empfanger-hat-kein-anspruch.html

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