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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Übernahme der Mietschulden als Darlehen - zur Berücksichtigung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft - Verweis auf § 22 Abs. 9 SGB II ungeeignet, Wohnungslosigkeit zu verhindern - Vorlage aktueller Kontoauszüge grundsätzlich nicht für erforderlich -
Kopfteilprinzip - Fehlverhalten des Hilfebedürftigen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.11.2016 - L 9 AS 2282/16 B ER rechtskräftig
Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass einerseits die Antragstellerin durch eigenes Fehlverhalten an der Entstehung der Mietschulden maßgeblich mitgewirkt hat, andererseits auch das beigeladene Land in seiner Funktion als Jugendhilfeträger und Dienstherr bzw. Arbeitgeber des für den Antragsteller bestellten Amtsvormunds durch pflichtwidriges Verhalten für die besonderen finanziellen Engpässe der Antragsteller mitverantwortlich ist.
Leitsatz ( Juris )
1. Für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 22 Abs. 8 SGB II ist es ohne Bedeutung, ob wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln des Hilfebedürftigen die drohende Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag (Anschluss an BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R).
2. Allein der Umstand, dass die Amtsgerichte nach § 22 Abs. 9 SGB II zur Information der Grundsicherungsträger verpflichtet sind, verhindert noch keine Wohnungslosigkeit. In Verfahren auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II ist der Hinweis auf § 22 Abs. 9 SGB II regelmäßig verfehlt, weil eine Bereitschaft des ggf. zu informierenden Grundsicherungsträgers, Mietschulden zu übernehmen, offenkundig nicht besteht.
3. Die Vorlage aktueller Kontoauszüge zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die Antragsteller aktuell im Leistungsbezug stehen.
4. Dass Kläger / Antragsteller einer Weitergabe ihrer beim Sozialgericht eingereichten Kontoauszüge an den Beklagten / Antragsgegner widersprechen, ist irrelevant, wenn dieser ohnehin regelmäßig Einsicht in die Kontoauszüge erhält.
5. Ein Amtsvormund, der Unterhalt nicht an sein Mündel weiterleitet und es hierdurch der Gefahr der Obdachlosigkeit aussetzt, handelt pflichtwidrig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189772&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.11.2016 - L 9 AS 2282/16 B ER rechtskräftig
Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass einerseits die Antragstellerin durch eigenes Fehlverhalten an der Entstehung der Mietschulden maßgeblich mitgewirkt hat, andererseits auch das beigeladene Land in seiner Funktion als Jugendhilfeträger und Dienstherr bzw. Arbeitgeber des für den Antragsteller bestellten Amtsvormunds durch pflichtwidriges Verhalten für die besonderen finanziellen Engpässe der Antragsteller mitverantwortlich ist.
Leitsatz ( Juris )
1. Für die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 22 Abs. 8 SGB II ist es ohne Bedeutung, ob wirtschaftlich unvernünftiges (vorwerfbares) Handeln des Hilfebedürftigen die drohende Wohnungslosigkeit (mit)verursacht haben mag (Anschluss an BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R).
2. Allein der Umstand, dass die Amtsgerichte nach § 22 Abs. 9 SGB II zur Information der Grundsicherungsträger verpflichtet sind, verhindert noch keine Wohnungslosigkeit. In Verfahren auf Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II ist der Hinweis auf § 22 Abs. 9 SGB II regelmäßig verfehlt, weil eine Bereitschaft des ggf. zu informierenden Grundsicherungsträgers, Mietschulden zu übernehmen, offenkundig nicht besteht.
3. Die Vorlage aktueller Kontoauszüge zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ist in der Regel nicht erforderlich, wenn die Antragsteller aktuell im Leistungsbezug stehen.
4. Dass Kläger / Antragsteller einer Weitergabe ihrer beim Sozialgericht eingereichten Kontoauszüge an den Beklagten / Antragsgegner widersprechen, ist irrelevant, wenn dieser ohnehin regelmäßig Einsicht in die Kontoauszüge erhält.
5. Ein Amtsvormund, der Unterhalt nicht an sein Mündel weiterleitet und es hierdurch der Gefahr der Obdachlosigkeit aussetzt, handelt pflichtwidrig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189772&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
Willi S
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