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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 23:29

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.02.2012, - L 19 AS 115/12 B ER - und - L 19 AS 116/12 B -

Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 22 Abs. 5 SGB II a. F. an, dessen Wortlaut mit dem jetzt geltenden § 22 Abs. 8 SGB II, in Kraft ab dem 01.01.2011, identisch ist.

Nach ihrem Wortlaut schützt diese Norm eine Wohnung nur dann, wenn ihr Erhalt durch die Übernahme von Schulden gerechtfertigt ist.

Grundsätzlich ist für eine Übernahme der Schulden zu fordern, dass die laufenden Kosten für die Unterkunft abstrakt angemessen i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind.

Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dem entsprechen, was innerhalb des nach § 22 Abs.1 Satz 1 SGB II in Bezug zu nehmenden Vergleichsraumes von dem Träger der Grundsicherung zu übernehmen ist.(Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R = Rn 26).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150167&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/die-ubernahme-von-mietschulden-fur-eine.html

Gruß Willi S
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