Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Der Sohn kann als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, da im vorliegenden Fall dieser Anspruch vererblich ist.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Der Sohn kann als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme von Mietschulden gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen, da im vorliegenden Fall dieser Anspruch vererblich ist.
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 14.06.2013 - L 4 SO 35/12
Sozialhilfeleistungen sind weder übertragbar noch pfändbar. Aufgrund ihrer höchstpersönlichen und bedarfsorientierten Natur sind Sozialhilfeleistungen daher auch nicht vererblich (vgl. LSG NRW, Urteil vom 13.9.2007, Az: L 9 SO 8/06).
Ausnahmsweise ist ein solcher Anspruch jedoch dann vererblich, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt und der Leistungsberechtigte daraufhin seinen sozialhilferechtlichen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat. Die Erfüllung des Sozialhilfeanspruchs nach dem Tode des Berechtigten kommt dann nicht zu spät, sondern rechtfertigt sich daraus, dass ein Dritter dem Berechtigten zu Lebzeiten in seiner Not das hat zukommen lassen, worauf er Anspruch hatte.
Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens, ein originärer Anspruch auf Übernahme der Mietschulden bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2010; Az.: B 14 AS 58/09 R). Zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme war die Übernahme der Mietschulden nicht gerechtfertigt, da die Wohnung unangemessen teuer war.
Gerechtfertigt und notwendig zur Verhinderung einer Wohnungslosigkeit ist die Übernahme von Mietschulden nur dann, wenn durch sie die bisherige Unterkunft langfristig gesichert werden kann. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn der Leistungsempfänger in einer nicht kostenangemessenen Unterkunft wohnt, da diese nach einer angemessenen Übergangszeit ohnehin aufgegeben werden müsste (LSG Hamburg, Beschluss vom 31.3.2008, Az.: L 5 B 122/08 ER AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.8.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Sozialhilfeleistungen sind weder übertragbar noch pfändbar. Aufgrund ihrer höchstpersönlichen und bedarfsorientierten Natur sind Sozialhilfeleistungen daher auch nicht vererblich (vgl. LSG NRW, Urteil vom 13.9.2007, Az: L 9 SO 8/06).
Ausnahmsweise ist ein solcher Anspruch jedoch dann vererblich, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt und der Leistungsberechtigte daraufhin seinen sozialhilferechtlichen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat. Die Erfüllung des Sozialhilfeanspruchs nach dem Tode des Berechtigten kommt dann nicht zu spät, sondern rechtfertigt sich daraus, dass ein Dritter dem Berechtigten zu Lebzeiten in seiner Not das hat zukommen lassen, worauf er Anspruch hatte.
Ein solcher Anspruch setzt allerdings voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens, ein originärer Anspruch auf Übernahme der Mietschulden bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.6.2010; Az.: B 14 AS 58/09 R). Zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme war die Übernahme der Mietschulden nicht gerechtfertigt, da die Wohnung unangemessen teuer war.
Gerechtfertigt und notwendig zur Verhinderung einer Wohnungslosigkeit ist die Übernahme von Mietschulden nur dann, wenn durch sie die bisherige Unterkunft langfristig gesichert werden kann. Dies ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn der Leistungsempfänger in einer nicht kostenangemessenen Unterkunft wohnt, da diese nach einer angemessenen Übergangszeit ohnehin aufgegeben werden müsste (LSG Hamburg, Beschluss vom 31.3.2008, Az.: L 5 B 122/08 ER AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.8.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Die Übernahme des Textes für andere Veröffentlichungen und Internetseiten ist nur erlaubt mit der Quellenangabe "Tacheles-Rechtsprechungsticker, http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Ähnliche Themen
» Übernahme von Mietschulden für eine unangemessene Wohnung i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II ist nach § 22 Abs. 8 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt
» Zur Übernahme der Mietschulden als Darlehen - zur Berücksichtigung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft - Verweis auf § 22 Abs. 9 SGB II ungeeignet, Wohnungslosigkeit zu verhindern - Vorlage aktueller Kontoauszüge grundsätzlich nicht für erforderlich -
» Zur Übernahme von Mietschulden in Höhe von fast 12.000 Euro einer alleinstehenden Mutter mit 3 minderjährigen Kindern im Wege des Eilrechtschutzes – Anordnungsgrund – keine Begrenzung der Höhe nach bei Mietschulden – Darlehensnehmer ist nur die Mutter
» Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000
» . Das SGB II kennt keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Auch die Hilfebedürftigkeit für einen Zeitraum von - wie im vorliegenden Fall - lediglich drei Wochen begründet einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
» Zur Übernahme der Mietschulden als Darlehen - zur Berücksichtigung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft - Verweis auf § 22 Abs. 9 SGB II ungeeignet, Wohnungslosigkeit zu verhindern - Vorlage aktueller Kontoauszüge grundsätzlich nicht für erforderlich -
» Zur Übernahme von Mietschulden in Höhe von fast 12.000 Euro einer alleinstehenden Mutter mit 3 minderjährigen Kindern im Wege des Eilrechtschutzes – Anordnungsgrund – keine Begrenzung der Höhe nach bei Mietschulden – Darlehensnehmer ist nur die Mutter
» Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II liegt nicht vor in einem Fall, in dem die Mutter eines SGB-II-Leistungsbeziehers ihrem 61-jährigen Sohn, ohne hierzu rechtlich oder sittlich verpflichtet zu sein, einen Betrag in Höhe von 5000
» . Das SGB II kennt keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Auch die Hilfebedürftigkeit für einen Zeitraum von - wie im vorliegenden Fall - lediglich drei Wochen begründet einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema