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Keine Übernahme der Mietschulden, da es zweifelhaft sei, ob bei Übernahme der Schulden die Unterkunft noch gesichert werden könne. Zum einen sei der Vermieter an der Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht interessiert, zum anderen sei der Mietvertrag
sowohl fristlos als auch fristgerecht gekündigt worden.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.02.2016 - L 7 AS 93/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis nach § 22 Abs. 8 SGB II kann nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB nur die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages, gestützt auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, abwenden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 01.06.2015 - L 7 AS 231/15 B ER).
2. Die gleichzeitig nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärte fristgemäße Kündigung bleibt hingegen wirksam ( Beschluss des erkennenden Senats vom 25.11.2015 - L 7 AS 1882/15 B ER).
3. Der Vermieter hat das Vertragsverhältnis mit der Begründung fristgemäß gekündigt, die Antragstellerin zahle den Mietzins regelmäßig verspätet und nicht vertragsgemäß bis zum dritten Werktag eines Monats. Der Vermieter hat damit das berechtigte Interesse an einer ordentlichen Kündigung und die nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten beschrieben (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Darüber hinaus hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er "an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses in keiner Weise interessiert ist".
4. Zudem hat die Antragstellerin keine Erklärung des Vermieters vorgelegt, aus der sich ergibt, dass dieser bei Zahlung der Mietschulden die ordentliche Kündigung zurücknimmt. Nachdem eine solche Erklärung fehlt, würde die begehrte Zahlung der Mietschulden nur der Befriedigung der Forderungen des Vermieters dienen. Dies ist nicht Zweck des sozialgerichtlichen Eilverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183559&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 11.02.2016 - L 7 AS 93/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Übernahme der Schulden aus dem Mietverhältnis nach § 22 Abs. 8 SGB II kann nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB nur die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages, gestützt auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, abwenden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 01.06.2015 - L 7 AS 231/15 B ER).
2. Die gleichzeitig nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärte fristgemäße Kündigung bleibt hingegen wirksam ( Beschluss des erkennenden Senats vom 25.11.2015 - L 7 AS 1882/15 B ER).
3. Der Vermieter hat das Vertragsverhältnis mit der Begründung fristgemäß gekündigt, die Antragstellerin zahle den Mietzins regelmäßig verspätet und nicht vertragsgemäß bis zum dritten Werktag eines Monats. Der Vermieter hat damit das berechtigte Interesse an einer ordentlichen Kündigung und die nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten beschrieben (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Darüber hinaus hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er "an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses in keiner Weise interessiert ist".
4. Zudem hat die Antragstellerin keine Erklärung des Vermieters vorgelegt, aus der sich ergibt, dass dieser bei Zahlung der Mietschulden die ordentliche Kündigung zurücknimmt. Nachdem eine solche Erklärung fehlt, würde die begehrte Zahlung der Mietschulden nur der Befriedigung der Forderungen des Vermieters dienen. Dies ist nicht Zweck des sozialgerichtlichen Eilverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183559&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1985/
Willi S
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