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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Ermittlung des Verkehrswertes nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II kann für Beteiligungen an Fondgesellschaften (geschlossene Fonds) weder auf die getätigten Einlagen noch den sog. Buchwert abgestellt werden, wenn dieser Wert im maßgebenden Zeitpunkt nicht
realisiert werden kann
Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 26.10.2016 - L 4 AS 407/15 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
2. Handelbare Gesellschaftsbeteiligungen sind mit dem tatsächlichen Kurs-/Verkaufswert als Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.Zur Bestimmung des Merkmals der Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB II ist je nach Vermögensgegenstand zu differenzieren.
3. Eine Vermögensverwertung ist dann nicht unwirtschaftlich, wenn der Wertverlust eines Vermögensgegenstandes nicht unmittelbar aus dem Umstand einer vorzeitigen Veräußerung, sondern aus der spezifisch risikobehafteten Form der Kapitalanlage resultiert. Die Wahl einer hoch spekulativen Anlageform, die nicht im Ansatz die Gewähr dafür bietet, dass im Zeitpunkt des Renteneintrittes zumindest ein angemessener Grundbetrag für den Ruhestand zur Verfügung steht, lässt nicht darauf schließen, dass der Vermögensgegenstand für die Altersvorsorge bestimmt ist. Die Verwertung eines solchen Vermögensgegenstandes bedeutet für den Betroffenen deshalb keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189503&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 26.10.2016 - L 4 AS 407/15 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
2. Handelbare Gesellschaftsbeteiligungen sind mit dem tatsächlichen Kurs-/Verkaufswert als Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.Zur Bestimmung des Merkmals der Unwirtschaftlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB II ist je nach Vermögensgegenstand zu differenzieren.
3. Eine Vermögensverwertung ist dann nicht unwirtschaftlich, wenn der Wertverlust eines Vermögensgegenstandes nicht unmittelbar aus dem Umstand einer vorzeitigen Veräußerung, sondern aus der spezifisch risikobehafteten Form der Kapitalanlage resultiert. Die Wahl einer hoch spekulativen Anlageform, die nicht im Ansatz die Gewähr dafür bietet, dass im Zeitpunkt des Renteneintrittes zumindest ein angemessener Grundbetrag für den Ruhestand zur Verfügung steht, lässt nicht darauf schließen, dass der Vermögensgegenstand für die Altersvorsorge bestimmt ist. Die Verwertung eines solchen Vermögensgegenstandes bedeutet für den Betroffenen deshalb keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189503&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2127/
Willi S
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