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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren
rechtskräftig abgeschlossen ist.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2013 - L 16 AS 270/13
Leitsätze (Juris)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166341
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247
Willi S
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2013 - L 16 AS 270/13
Leitsätze (Juris)
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166341
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2247
Willi S
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