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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auch wenn im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 SGB X rückwirkend Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr geltend gemacht werden, macht dies die Berufung nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 2 statthaft, wenn der Ursprung der (wiederkehrenden und

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Beitrag von Willi Schartema Mi 28 Mai 2014 - 10:26

LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.3.2014, L 2 SO 3177/13 - Beschwerde anhängig unter dem Az. B 8 SO 44/14 B

laufenden) Leistungen jeweils entsprechend § 44 Abs.1 Satz 1 SGB XII in eigenständigen Bewilligungsbescheiden für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr zu finden ist (Anschluss an LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 05.12.2011 - L 8 B 430/10 NZB - zum SGB II).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169826&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
 
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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