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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen werden - Sanktionen für unter 25-jährige sind nicht verfassungswidrig  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen werden - Sanktionen für unter 25-jährige sind nicht verfassungswidrig  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen werden - Sanktionen für unter 25-jährige sind nicht verfassungswidrig  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen werden - Sanktionen für unter 25-jährige sind nicht verfassungswidrig

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In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen werden - Sanktionen für unter 25-jährige sind nicht verfassungswidrig  Empty In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen werden - Sanktionen für unter 25-jährige sind nicht verfassungswidrig

Beitrag von Willi Schartema Mi 9 Jan 2013 - 20:42

So die Rechtsauffassung des Gerichts mit heute
veröffentlichtem, rechtskräftigem Beschluss vom 21.12.2012 - L 12 AS 2232/12 B.



Die Regelung sei durch das rechtmäßige Ziel sachlich
gerechtfertigt, mit der schärferen Sanktionierung der 15- bis 24-Jährigen der
Langzeitarbeitslosigkeit gerade dieser Altersgruppe besonders nachhaltig
entgegenzuwirken (BT-Drucks. 15/1516 Seite 61).


Das Gericht hält die Vorschrift des § 31 a Abs. 2 SGB
II nicht für verfassungswidrig.


Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf die
Bundestagsdrucksache das gesetzgeberische Motiv für die Schaffung dieser
Regelung dargelegt. Aus dieser Motivation ergibt sich der sachliche Grund für
die unterschiedliche Behandlung von Angehörigen der Altersgruppe unter bzw.
über 25 Jahren.


Dieses gesetzgeberische Motiv ist nicht zu
beanstanden. Darüber hinaus ist entscheidend, dass § 31 a Abs. 2 SGB
II Regelungen enthält, mit denen die Rechtsfolgen der Sanktionierung
abgeschwächt werden können.


So sieht Satz 4 insbesondere vor, dass sich erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
nachträglich bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen, der Leistungsträger
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt
wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren kann.


Des Weiteren kann der Sanktionierungszeitraum auf 6
Wochen beschränkt werden (§ 31 b Abs. 1 Satz 4 SGB II).


Unter Berücksichtigung dieser Umstände spricht nichts
für die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift (vgl. hierzu auch Herold Tews
in Löns/Herold Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 31a Rdz 13; Berlit in Münder,
SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 a Rdz 31).


Quelle:
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 21.12.2012 - L 12 AS
2232/12 B



Anmerkung: Weniger Hartz IV für junge Arbeitslose


Das reine Arbeitslosengeld II ist für junge Erwachsene
unter 25 Jahre trotz gestiegener Lebenshaltungskosten spürbar gesunken. Das
geht nach einem Bericht der "Saarbrücker Zeitung" (Mittwoch-Ausgabe)
aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linkspartei im
Bundestag hervor.


Im Dezember 2011 lag die durchschnittliche Höhe der gesamten Zahlungsansprüche
von den jungen Erwachsenen, also auch einschließlich der Kosten für die
Warmmiete, demnach bei 338 Euro.

Davon verblieben den Betroffenen im Schnitt 135 Euro zum Leben. Ende 2007
betrug dieser Anspruch noch 142 Euro, also sieben Euro mehr.

Die Sozialexpertin der Linken, Yvonne Ploetz, führt diese rückläufige
Entwicklung auf verstärkte Sanktionen der Arbeitsagenturen gegen die
Betroffenen zurück.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://www.jurablogs.com/de/in-vorschriften-31-abs-2-satz-1-31-sgb-ii-weder-verstoss-artikel-3-gg-altersdiskriminierung

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/in-den-vorschriften-des-31-abs-2-satz-1.html


Willi S Meine Meinung dazu!!!

Wer oder was ist Deutschland Andres Clauss

Video http://www.novertis.com/author/andreasclauss?googleb0t=true
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