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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen ist.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen ist.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen ist.

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Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen ist.  Empty Arbeitslosengeld II kann auch der Eigentümer eines Hausgrundstückes beziehen, wenn dieses nicht verwertbar ist oder sein Wert die Vermögensfreibeträge nicht übersteigt, obwohl das Wohneigentum nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II unangemessen ist.

Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Feb 2016 - 8:38

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.01.2016 - L 8 AS 578/15 B ER




Hinweis Gericht

Hier: Die Übernahme der Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II ( hier zur Übernahme der Kosten für die Heizungsanlage ) ist bei selbst bewohntem Wohneigentum, das nicht angemessen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist, dann nicht ausgeschlossen, wenn das Wohneigentum bereits aus anderen Gründen nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist.



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1977/


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