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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid, denn In Erstattungsfällen kann der Leistungsträger auf eine verletzte Mitwirkungspflicht nicht nach § 66 Abs. 1 SGB I reagieren.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 06.04.2018- L 19 AS 518/18 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Kurzfassung:
1. Allerdings hat der Antragsgegner nicht beachtet, dass hinsichtlich der Erstattungspflichtigen in § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I nur auf die Regelungen in § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I verwiesen wird, so dass die §§ 61 bis 64, 66, 67 SGB I auf die Erstattungspflichtigen nicht anwendbar sind (Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 97. EL Dezember 2017, § 60 Rn. 11 und § 66 Rn. 5; Hase in BeckOK Sozialrecht, 47. Edition Stand: 01.06.2014, § 60 Rn. 6). Eine fehlende oder ungenügende Mitwirkung berechtigt den Leistungsträger daher nur in den Fällen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen, in denen durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen erheblich erschwert wird. Dies wird auch durch den letzten Halbsatz in § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I deutlich ("soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind"). In Erstattungsfällen kann der Leistungsträger somit auf eine verletzte Mitwirkungspflicht nicht nach § 66 Abs. 1 SGB I reagieren; er hat vielmehr, sofern er den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufklären kann, eine materielle Beweislastentscheidung zu treffen.
2. Im vorliegenden Fall, in denen die umstrittenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide bereits ergangen sind und hierzu ein Klageverfahren anhängig ist, böte sich stattdessen an, dass der Antragsteller die jeweiligen Banken gegenüber dem Antragsgegner respektive dem Sozialgericht von ihrer Verschwiegenheitspflicht aus dem Bankgeheimnis entbindet.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199480&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2347/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Kurzfassung:
1. Allerdings hat der Antragsgegner nicht beachtet, dass hinsichtlich der Erstattungspflichtigen in § 60 Abs. 1 S. 2 SGB I nur auf die Regelungen in § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I verwiesen wird, so dass die §§ 61 bis 64, 66, 67 SGB I auf die Erstattungspflichtigen nicht anwendbar sind (Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 97. EL Dezember 2017, § 60 Rn. 11 und § 66 Rn. 5; Hase in BeckOK Sozialrecht, 47. Edition Stand: 01.06.2014, § 60 Rn. 6). Eine fehlende oder ungenügende Mitwirkung berechtigt den Leistungsträger daher nur in den Fällen zur Versagung oder Entziehung von Leistungen, in denen durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Feststellung der leistungserheblichen Tatsachen erheblich erschwert wird. Dies wird auch durch den letzten Halbsatz in § 66 Abs. 1 S. 1 SGB I deutlich ("soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind"). In Erstattungsfällen kann der Leistungsträger somit auf eine verletzte Mitwirkungspflicht nicht nach § 66 Abs. 1 SGB I reagieren; er hat vielmehr, sofern er den Sachverhalt nicht von Amts wegen aufklären kann, eine materielle Beweislastentscheidung zu treffen.
2. Im vorliegenden Fall, in denen die umstrittenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide bereits ergangen sind und hierzu ein Klageverfahren anhängig ist, böte sich stattdessen an, dass der Antragsteller die jeweiligen Banken gegenüber dem Antragsgegner respektive dem Sozialgericht von ihrer Verschwiegenheitspflicht aus dem Bankgeheimnis entbindet.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199480&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2347/
Willi S
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