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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Weiterbildungsmaßnahme - Entzug der Zertifizierung - Inzidentprägung bei Prüfung der Aufhebung einer Bewilligung von Leistungen der Weiterbildung - keine Verwaltungsaktqualität der Zulassung einer Maßnahme -  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Do 1 Sep 2016 - 8:57

 des Lebensunterhalts für Leistungsberechtigte des SGB 2 - Sicherung der Lehrgangskosten durch den Europäischen Sozialfonds - Interessenabwägung
Hinweis Gericht
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.08.2016 - L 25 AS 1611/16 B ER - rechtskräftig


1. Die Auffassung, dass die gesicherte Finanzierung auch den Lebensunterhalt erfassen muss, wird zwar im Schrifttum zu § 180 Abs. 4 Satz 2 SGB III weitgehend vertreten (so etwa Schaumberg in jurisPK-SGB III, 1. Auflage, 2014, Rn. 47 zu § 180; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, K § 180 Rz 18). Für eine Übertragung auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II dürfte aber kein Anlass bestehen.
2. Die jetzige Regelung wurde aus § 92 Abs. 2 SGB III a.F. zunächst in § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III übernommen und allein dahingehend ergänzt, dass die Finanzierung aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften gesichert sein soll, damit die von der Rechtsprechung teils zugelassene private Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels nicht mehr zu einer Förderungsfähigkeit der Maßnahme führt. Die von Anfang an vorgesehene Voraussetzung der Sicherung der Finanzierung zu Beginn der Maßnahme ist hierdurch nicht modifiziert worden. Sinn und Zweck dieser Voraussetzung war die Vermeidung eines Abbruchs der Maßnahme aus finanziellen Gründen bei Ende der Förderung (BT-Drs. 14/6944 Seite 35).
3. Insoweit ist es bei einem Leistungsbezieher nach dem SGB III zur Erreichung dieses legitimen gesetzlichen Zwecks tatsächlich zu besorgen, dass die Weiterbildung nicht zu Ende geführt wird, wenn nicht auch der Lebensunterhalt im letzten Ausbildungsdrittel anderweitig zu Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Bei einem Leistungsberechtigten nach dem SGB III, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung mit dem Ende der Förderung der Maßnahme nach Maßgabe des § 148 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 SGB III regelmäßig in absehbarer Zeit ausläuft, besteht die relevante Möglichkeit, dass keine Bereitschaft besteht, eigene Mittel einzusetzen, um den Lebensunterhalt für die Restdauer der Weiterbildung zu finanzieren.
4. Für Bezieher der Versicherungsleistung Arbeitslosengeld kann auch nicht im Normallfall davon ausgegangen werden, dass sie bedürftig sind und daher ohnehin Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187146&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2059/
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