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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die vom Jobcenter durch Verwaltungsakt getroffenen Regelungen über eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.) sind, sofern in dieser Verfügung eine Geltungsdauer von wesentlich mehr als sechs
Monaten vorgesehen wird, rechtswidrig, wenn keine besonderen Gründe für eine derartige Anordnung sprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F.).
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 (Az.: S 27 AS 1695/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine mit Ermessenserwägungen zu rechtfertigende Abweichung von der prinzipiell obligatorischen Überprüfung einer Eingliederungsvereinbarung nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. nur noch dahingehend möglich, dass eine Überprüfung und Fortschreibung der entsprechenden Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt als nach einem halben Jahr festgelegt wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
Willi S
Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 (Az.: S 27 AS 1695/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Eine mit Ermessenserwägungen zu rechtfertigende Abweichung von der prinzipiell obligatorischen Überprüfung einer Eingliederungsvereinbarung nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. nur noch dahingehend möglich, dass eine Überprüfung und Fortschreibung der entsprechenden Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt als nach einem halben Jahr festgelegt wird.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
Willi S
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