Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.

Nach unten

Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  Empty Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.

Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Nov 2013 - 9:45

Sozialgericht Lübeck, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 (Az.: S 26 AS 405/12):

Leitsätze von Dr. Manfred Hammel:

Die zum 1. April 2011 in § 42a SGB II in Kraft getretenen Regelungen zur Rückzahlung und Aufrechnung sind mangels einer Übergangsregelung aber ab diesem Zeitpunkt zwingend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der SGB II-Träger zuvor eine Aufrechnung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. durchführte.


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

Willi S
Anhänge
Bis zum 31. März 2011 bestand für ein Jobcenter keine Rechtsgrundlage für die Verfügung der sofortigen Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens (§ 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) bei weiterer Hilfebedürftigkeit.  Attachment
Einbehalt von Tilgungsraten für die Mietkaution bis 01 04 2011 nicht rechtskonform S 26 AS 405 12.pdf Du hast hier nicht die Berechtigung, Dateien runterzuladen.(3.6 MB) Anzahl der Downloads 0
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
»  Die vom Jobcenter vorgenommenen Einbehalte vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II) zum Zwecke der Tilgung eines gemäß § 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II gewährten Kautionsdarlehens
»  Die vom Jobcenter durch Verwaltungsakt getroffenen Regelungen über eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.) sind, sofern in dieser Verfügung eine Geltungsdauer von wesentlich mehr als sechs
» Ein gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt verletzt das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X und ist rechtswidrig, wenn aus dieser Verfügung keinerlei konkrete Angaben zu der vom Jobcenter zugewiesenen
» § 34 SGB II erfasst in der bis 31.03.2011 gültigen Fassung den Ersatz von rechtmäßig gewährten Leistungen und den Ersatz von rechtswidrig gewährten Leistungen
» Zur Rechtsfrage, ob § 42 a Abs. 2 S. 1 SGB II auch auf Mietkaution-Darlehen anzuwenden ist, die bereits vor dem 01.04.2011 bewilligt wurden - Für die vor dem 01.04.2011 gewährten Darlehen verbleibt es bei dem Rechtszustand nach dem bisherigen Recht

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten