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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt - Regelung zu den Bewerbungskosten ist nicht hinreichend bestimmt - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines Ersetzungsbescheides

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Beitrag von Willi Schartema Di 16 Dez 2014 - 9:45

SG Berlin, Beschluss vom 20.08.2014 - S 173 AS 16566/14 ER, unveröffentlicht


Die Regelung in dem Verwaltungsakt, wonach der Antragsteller 8 Bewerbungsbemühungen je Monat zu unternehmen hat, ist rechtswidrig, da eine nur unzureichende Regelung über die Erstattung von Bewerbungskosten getroffen wurde.

Soweit dem Leistungsberechtigten Maßnahmen abverlangt werden, die mit nicht unerheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden sind, ist dies ohne eine Finanzierungszusage unzumutbar, da der Leistungsberechtigte insoweit nicht auf den Regelbedarf verwiesen werden kann (vgl. LSG BB, Beschl. v. 04.02.2014 - L 32 AS 3188/13 B ER, n. v. ).

Leitsätze ( Autor)

1. Die Regelung zu den Bewerbungskosten erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie ist nicht hinreichend bestimmt.
Es wurde folgende Regelung getroffen:

2. "Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche (keine Email) Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 5GB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben.“

3. Es wird bereits nicht hinreichend deutlich. ob das JC eine verbindliche Zusage betreffend die Übernahme angemessener nachgewiesener Bewerbungskosten gibt und der Antragsteller insoweit einen Anspruch erwirbt oder ob das JC sich eine Ermessensentscheidung vorbehält. Diese Unklarheit ergibt sich aus dem Verweis auf § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III. Nach §§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, 44 SGB III kann der Leistungsträger nach dem SGB II Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bei Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erbringen, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten. Dem Leistungsträger steht ein Entschliessungs- und Auswahlermessen zu (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2013 - L 19 AS 1186/13 B). § 44 SGB III erlaubt die Festlegung von Pauschalen.
Soweit der Verweis auf die genannten Vorschriften wegen der Möglichkeit einer Pauschale vorgenommen wurde, macht das nur Sinn, wenn tatsächlich eine pauschale Übernahme von Bewerbungskosten beabsichtigt ist. Dann wäre die Regelung in dem Eingliederungsverwaltungsakt deshalb unbestimmt, weil die pauschalen Beträge gerade nicht genannt werden.

4. Zumal § 44 SGB III keine Regelung enthält, die die Übernahme von Bewerbungskosten näher regeln, kann die Unterstützung durch das JC "nach Maßgabe" der Vorschriften - sofern es sich nicht um einen sinnlosen Verweis handelt - durch den Leistungsberechtigten so verstanden werden, dass es bei dem gesetzlich eingeräumten Ermessen bleiben soll.
Eine bloße Ermessensentscheidung wäre jedoch nicht ausreichend, da der Leistungsberechtigte insoweit ein unzumutbares Kostenrisiko tragen würde ( LSG NSB, Beschluss vom 17.06.2013 - L 7 AS 332/13 B ER ).

5. Auch die Wendung "sofern Sie diese zuvor beantragt haben" ist jedenfalls nicht hinreichend bestimmt. Es ist unklar, welchen Bezugspunkt "zuvor" hat: die Bewerbungsaktivität, die Entstehung der Kosten oder die Bewilligungsentscheidung durch das JC (nach Entstehung der Kosten). Zwar erscheint letzteres am Sinnvollsten, freilich wäre das Wort "zuvor" dann unnötig (vgl LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2014 - L 9 AS 846/13 ER). Außerdem wird der Begriff "Übernahme" anders als "Erstattung" im SGB III nicht verwendet, wenn Kosten bereits verauslagt wurden.

6. Es spricht ferner Einiges dafür, dass es nicht genügt. die Bewerbungskosten durch das Adjektiv "angemessen" zu kennzeichnen. Es erscheint zumutbar, zumindest die Vorstellungen des JC über die übliche Gestaltung bzw. den Umfang einer Bewerbung und über die üblichen Kosten bezogen auf die Person des Leistungsberechtigten näher darzulegen, um das Risiko des Leistungsberechtigten, zu hohe Kosten aufzuwenden, gering zu halten (a.A. etwa LSG NRW, Beschl. v. 21.05.2013 - L 7 AS 112/13 B ER: eine weitere Einschränkung der Kostenübernahmeregelung im Vorfeld würde mögliche Ansprüche des Antragstellers zu dessen Nachteil eingrenzen).

7. Die Rechtswidrigkeit der Regelung führt zur Gesamtrechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da dieser nicht teilbar ist ( vgl. LSG Hessen, Beschl. v. 10.01.2014 - L 9 AS 846/13 B ER).

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3

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