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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Jul 2016 - 8:27

 - Übernahme von Kosten bezüglich der Maßnahme


SG Bremen, Beschluss v. 29.06.2016 - S 21 AS 1258/16 ER




EGV rechtswidrig, denn der Betroffene muss bevor die Kosten anfallen jedenfalls annähernd wissen, welche er bei Stellung eines entsprechenden Antrags ersetzt bekommt.

Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt rechtswidrig wegen Ausdehnung der Geltungsdauer hinsichtlich der Maßnahme, sowohl die Klausel hinsichtlich der Übernahme der Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen als auch diejenige bezüglich der Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme entstehen, nicht hinreichend bestimmt ist.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Verbindung der Geltungsdauer einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt mit der Dauer einer Eingliederungsmaßnahme erscheint soweit, wie hier, eine Verlängerung der Geltungsdauer damit einhergeht, generell als sachfremde Erwägung. Denn es besteht kein rechtlich relevantes Bedürfnis des Jobcenters die Geltungsdauer auf die (längere) Maßnahmedauer auszudehnen.

2. Eine Klausel, die auf die Übernahme von angemessenen Kosten gerichtet ist, lässt unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit völlig offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten erstattet werden. Der Adressat eines entsprechenden
Verwaltungsaktes wird; durch sie nicht in die Lage versetzt, die Voraussetzungen und die Höhe des ihm zustehenden Anspruchs festzustellen (vgl. LSG Niedersachsen- Bremen, Beschluss vom 04.04.2012, Az. L 15 AS 77/12 B ER).

3. Der Betroffene muss bevor die Kosten anfallen jedenfalls annähernd wissen, welche er bei Stellung eines entsprechenden Antrags ersetzt bekommt. Das Kostenrisiko für die Durchführung der erforderlichen Eigenbemühungen trägt, insbesondere im Falle der Fahrtkostenklausel, die ausdrücklich eine vorherige Antragstellung verlangt, immer der Antragsteller ( vgl. LSG NSB, Beschluss vom 04.04.2012, Az. L 15 AS 77/12 B ER).

4. Aus der Rechtswidrigkeit der einzelnen Klausel folgt letztlich die Rechtswidrigkeit der hier
streitigen Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt insgesamt.



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/


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