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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ausschluss einer Pflicht des Grundsicherungsberechtigten zur Beantragung von vorzeitiger Altersrente

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Ausschluss einer Pflicht des Grundsicherungsberechtigten zur Beantragung von vorzeitiger Altersrente  Empty Ausschluss einer Pflicht des Grundsicherungsberechtigten zur Beantragung von vorzeitiger Altersrente

Beitrag von Willi Schartema Di 18 Okt 2016 - 10:27

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2016 - L 14 AS 2033/16 B ER


Keine Verpflichtung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente bei Ausübung eines Bundesfreiwilligendienstes (Leitsatz RA Kay Füßlein, Berlin )

Eine vorgezogene Altersrente muss dann nicht beantragt werden, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erlöschen würde.

Der Bundesfreiwilligendienst ist zwar eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (obwohl weniger als 450 € gezahlt werden) und man erwirbt auch Ansprüche auf ALG I; es ist jedoch zugegebener Maßen kein „echtes“ Arbeitsverhältnis.

Fraglich mag nun sein, ob man während eines Bundesfreiwilligendienstes vom JobCenter in die „Zwangsrente“ geschickt werden kann.

Während das SG Berlin noch vertrat, daß es eben kein echtes Arbeitsverhältnis ist, stellte das LSG auf die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte ab. Hiernach würde die Inanspruchnahme der Rente zu einem Verlust auf ALG I führen und daher eine „unbillige“ Härte darstellen.

Quelle: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=828[url]
 
Rechtstipp: ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 - L 29 AS 1604/15 B und SG Berlin Az. S 135 AS 24938/15 ER 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
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