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Kein Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei verweigertem Antrag auf Gewährung vorzeitiger Altersrente
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.04.2016 - L 19 AS 423/16 B ER rechtskräftig
Jobcenter darf Hartz IV-Leistungen nach verweigerter Rentenantragstellung nicht allein wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten versagen.
"Erhalten" i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II setzt tatsächlichen Zufluss voraus.
Als mögliche Handlungsoption für ein Jobcenter ist schließlich § 34 SGB II in Betracht zu ziehen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kommt ein Leistungsberechtigter der Aufforderung nach § 12a SGB II zur Rentenantragstellung nicht nach bzw. in einem vom Grundsicherungsträger eingeleiteten Rentenverfahren wirkt er nicht mit, darf der Grundsicherungsträger die Leistungen nicht versagen bzw. er darf auch kein fiktives Einkommen anrechnen.
2. Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen erhält iS von § 9 Abs 1 SGB II, wer sie bezieht,
das heißt wem sie tatsächlich zufließt. Es reicht nicht aus, wenn der Leistungsberechtigte
die erforderliche Hilfe von anderen erhalten kann ( vgl. Beschluss des Senats vom 29.02.2012 - L 19 AS 544/12 B ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER).
3. Denn entscheidend ist der tatsächliche Zufluss einer solchen Rente als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung. Ein Verweis auf ein fiktiv vorhandenes Einkommen ist unzulässig. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist danach mit Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht vereinbar ( vgl. BSG, Urteil 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R).
4. Das Bundessozialgericht hält die Berücksichtigung eines bestehenden Rechtsanspruchs als Einkommen auch dann für ausgeschlossen, wenn ein Leistungsberechtigter auf die Realisierung des Anspruches hinwirken kann. Insoweit hat der 14. Senat ausdrücklich in dieser Entscheidung die frühere Rechtsprechung, wonach eine Berücksichtigung eines Wertzuwachses als Einkommen vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses erwogen worden ist, wenn eine Freigabe der fraglichen Mittel "ohne Weiteres" zu erreichen war (vgl. etwa BSG, Urteile vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R - und vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R - ) unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung zum Begriff der "bereiten Mittel" aufgegeben.
5. Es hat den Nachrangigkeitsgrundsatz (§§ 2, 3 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II) dadurch gewahrt gesehen, dass ein solches - einen Wertzuwachs nicht realisierendes - Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen kann.
6. Diese vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze zum Begriff des "bereiten Mittels" sind übertragbar auf die Fallgestaltung, dass ein Leistungsberechtigter der Aufforderung nach § 12a SGB II zur Rentenantragstellung nicht nachkommt bzw. in einem vom Grundsicherungsträger eingeleiteten Rentenverfahren nicht mitwirkt Der Antragsgegner dürfte insoweit auch auf die Handlungsoption des § 34 SGB II hinzuweisen sein (vgl. hierzu LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185317&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Siehe hierzu Punkt 13 des Tacheles Rechtsprechungsticker KW 20/2016: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Hinweis aktuell: Bei drohender Altersarmut keine Zwangsverrentung mehr: http://www.n-tv.de/politik/SPD-rudert-bei-Zwangsverrentung-zurueck-article17715396.html
Derzeit urteilen die Gerichte noch so: LSG NRW, Beschluss v. 26.04.2016 - L 2 AS 388/16 B ER - Insbesondere kann eine Unzumutbarkeit nicht darauf gestützt werden, die vorzeitige Altersrente reiche nicht zum notwendigen Lebensunterhalt aus und erfordere daneben die Gewährung von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Nach den gesetzlichen Vorgaben reicht es nämlich bereits aus, wenn durch die Rentengewährung eine Verminderung der Hilfebedürftigkeit (mit Rentenbeginn dann im Rahmen des SGB XII) eintritt (siehe dazu auch BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 14 AS 1/15 R).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
Jobcenter darf Hartz IV-Leistungen nach verweigerter Rentenantragstellung nicht allein wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten versagen.
"Erhalten" i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II setzt tatsächlichen Zufluss voraus.
Als mögliche Handlungsoption für ein Jobcenter ist schließlich § 34 SGB II in Betracht zu ziehen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Kommt ein Leistungsberechtigter der Aufforderung nach § 12a SGB II zur Rentenantragstellung nicht nach bzw. in einem vom Grundsicherungsträger eingeleiteten Rentenverfahren wirkt er nicht mit, darf der Grundsicherungsträger die Leistungen nicht versagen bzw. er darf auch kein fiktives Einkommen anrechnen.
2. Hilfe von einem Träger anderer Sozialleistungen erhält iS von § 9 Abs 1 SGB II, wer sie bezieht,
das heißt wem sie tatsächlich zufließt. Es reicht nicht aus, wenn der Leistungsberechtigte
die erforderliche Hilfe von anderen erhalten kann ( vgl. Beschluss des Senats vom 29.02.2012 - L 19 AS 544/12 B ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER).
3. Denn entscheidend ist der tatsächliche Zufluss einer solchen Rente als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung. Ein Verweis auf ein fiktiv vorhandenes Einkommen ist unzulässig. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist danach mit Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG nicht vereinbar ( vgl. BSG, Urteil 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R).
4. Das Bundessozialgericht hält die Berücksichtigung eines bestehenden Rechtsanspruchs als Einkommen auch dann für ausgeschlossen, wenn ein Leistungsberechtigter auf die Realisierung des Anspruches hinwirken kann. Insoweit hat der 14. Senat ausdrücklich in dieser Entscheidung die frühere Rechtsprechung, wonach eine Berücksichtigung eines Wertzuwachses als Einkommen vor dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses erwogen worden ist, wenn eine Freigabe der fraglichen Mittel "ohne Weiteres" zu erreichen war (vgl. etwa BSG, Urteile vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R - und vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R - ) unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung zum Begriff der "bereiten Mittel" aufgegeben.
5. Es hat den Nachrangigkeitsgrundsatz (§§ 2, 3 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II) dadurch gewahrt gesehen, dass ein solches - einen Wertzuwachs nicht realisierendes - Verhalten einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II auslösen kann.
6. Diese vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze zum Begriff des "bereiten Mittels" sind übertragbar auf die Fallgestaltung, dass ein Leistungsberechtigter der Aufforderung nach § 12a SGB II zur Rentenantragstellung nicht nachkommt bzw. in einem vom Grundsicherungsträger eingeleiteten Rentenverfahren nicht mitwirkt Der Antragsgegner dürfte insoweit auch auf die Handlungsoption des § 34 SGB II hinzuweisen sein (vgl. hierzu LSG Sachsen, Beschluss vom 22.02.2016 - L 3 AS 990/15 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185317&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: Siehe hierzu Punkt 13 des Tacheles Rechtsprechungsticker KW 20/2016: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Hinweis aktuell: Bei drohender Altersarmut keine Zwangsverrentung mehr: http://www.n-tv.de/politik/SPD-rudert-bei-Zwangsverrentung-zurueck-article17715396.html
Derzeit urteilen die Gerichte noch so: LSG NRW, Beschluss v. 26.04.2016 - L 2 AS 388/16 B ER - Insbesondere kann eine Unzumutbarkeit nicht darauf gestützt werden, die vorzeitige Altersrente reiche nicht zum notwendigen Lebensunterhalt aus und erfordere daneben die Gewährung von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Nach den gesetzlichen Vorgaben reicht es nämlich bereits aus, wenn durch die Rentengewährung eine Verminderung der Hilfebedürftigkeit (mit Rentenbeginn dann im Rahmen des SGB XII) eintritt (siehe dazu auch BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 14 AS 1/15 R).
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Willi S
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