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Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur Beantragung vorzeitiger Altersrente mit Rentenabschlägen - Unbilligkeit bei bevorstehender abschlagsfreier Altersrente für besonders langjährig Versicherte in 4 Monaten
BSG, Urteil v. 09.08.2018 - B 14 AS 1/18 R
Orientierungssatz ( Redakteur )
Bundessozialgericht: Rentenkürzung unzulässig
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen sei unbillig, weil der Kläger im Sinne von § 3 Unbilligkeitsverordnung "in nächster Zukunft" eine abschlagsfreie Altersrente beziehen könne.
Kurzfassung:
Liegt zwischen der abschlagsbehafteten und der abschlagsfreien Altersrente ein Abstand von vier Monaten, ist der Verweis auf die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente nach § 3 Unbilligkeitsverordnung unbillig, weil in diesem Sinne die Möglichkeit der abschlagsfreien Altersrente "in nächster Zukunft" besteht.
Mit der Freistellung von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente im Hinblick auf eine "bevorstehende abschlagsfreie Altersrente" hat der Verordnungsgeber nach seiner Regelungsintention auf das Missverhältnis zwischen der Höhe der bei vorzeitiger Inanspruchnahme hinzunehmenden Abschläge im Rentenbezug einerseits und der vergleichsweise kurzen restlichen Bezugszeit von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum Beginn der abschlagsfreien Altersrente andererseits reagiert. Daran gemessen ist eine zusätzliche Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen von vier Monaten bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von gegenwärtig nahezu 20 Jahren so kurz, dass der Verweis auf eine dauerhaft geminderte Altersrente einem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten ist.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_08_09_B_14_AS_01_18_R.html
Hinweis: Bundessozialgericht: Rentenkürzung unzulässig
weiter: https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Bundessozialgericht-Rentenkuerzung-unzulaessig,rentenkuerzung100.html
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Bundessozialgericht: Rentenkürzung unzulässig
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen sei unbillig, weil der Kläger im Sinne von § 3 Unbilligkeitsverordnung "in nächster Zukunft" eine abschlagsfreie Altersrente beziehen könne.
Kurzfassung:
Liegt zwischen der abschlagsbehafteten und der abschlagsfreien Altersrente ein Abstand von vier Monaten, ist der Verweis auf die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente nach § 3 Unbilligkeitsverordnung unbillig, weil in diesem Sinne die Möglichkeit der abschlagsfreien Altersrente "in nächster Zukunft" besteht.
Mit der Freistellung von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer geminderten Altersrente im Hinblick auf eine "bevorstehende abschlagsfreie Altersrente" hat der Verordnungsgeber nach seiner Regelungsintention auf das Missverhältnis zwischen der Höhe der bei vorzeitiger Inanspruchnahme hinzunehmenden Abschläge im Rentenbezug einerseits und der vergleichsweise kurzen restlichen Bezugszeit von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum Beginn der abschlagsfreien Altersrente andererseits reagiert. Daran gemessen ist eine zusätzliche Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen von vier Monaten bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer von gegenwärtig nahezu 20 Jahren so kurz, dass der Verweis auf eine dauerhaft geminderte Altersrente einem Leistungsberechtigten nicht zuzumuten ist.
Quelle: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_08_09_B_14_AS_01_18_R.html
Hinweis: Bundessozialgericht: Rentenkürzung unzulässig
weiter: https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Bundessozialgericht-Rentenkuerzung-unzulaessig,rentenkuerzung100.html
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2394/
Willi S
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