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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Notwendigkeit von ergänzenden Sozialhilfeleistungen begründet keine Unbilligkeit bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente nach § 12a SGB II - angemessenes Hausgrundstück ist auch im SGB XII geschützt

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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Mai 2015 - 11:41

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2015 - L 4 AS 63/15 B ER - rechtskräftig


Leitsatz ( Juris )
Die Aufforderung des Leistungsträgers gem § 12a SGB II, vorzeitig eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen, ist ermessensfehlerfrei, wenn Unbilligkeitsgründe nicht vorliegen, und der Auszahlungsbetrag sowohl der geminderten Altersrente als auch der Regelaltersrente voraussichtlich nicht ausreichen wird, um den Bedarf des SGB II-Leistungsbeziehers zu decken, sodass ergänzend SGB XII-Leistungen zu gewähren sind.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177373&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ähnlich im Ergebnis: Sächsisches LSG, Beschluss vom 28.08.2014 - L 7 AS 836/14 B ER

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/

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