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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete zu erfolgen.

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Beitrag von Willi Schartema Do 13 Okt 2016 - 11:44

Sozialgericht Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 18. Februar 2016 (Az.: S 17 AS 808/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Ein Anspruch auf Leistungen für Heizung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind.

3. Bedarfsrelevant sind hier einzig die antragstellerseitig zu leistenden Vorauszahlungen. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder des bundesweiten Heizspiegels liegen.

4. Im Fall der Beheizung einer 84 qm großen Vierzimmerwohnung, die von einer allein erziehenden Mutter mit ihrem Kleinkind bewohnt wird, mit strombetriebenen Nachtspeicheröfen ist zur Ermittlung des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen Bedarfs für Heizung vom aus dem Regelbedarf finanzierten Jahresverbrauch an Strom ein Schätzwert in einer Höhe von 2.800 kWh als Anteil für Haushaltsstrom in Abzug zu bringen.
 Quelle:   http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-67515?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
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