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Zur Bestimmung der Angemessenheit einmaliger Heizkosten:
SG Neubrandenburg, Urteil vom 08.09.2016, S 15 AS 1210/13 und S 15 AS 674/13
1. Nur notwendige Heizkosten können angemessene Heizkosten im Sinne des § 22 Abs.1 S.1 SGB II darstellen.
2. Zur Bestimmung des Umfangs der Notwendigkeit einmaliger Heizkosten ist auf den Zeitpunkt der aktuellen / tatsächlichen Bedarfssituation abzustellen. Auch hierbei ist eine monatliche Betrachtungsweise vorzunehmen, welche aus Gründen der Praktikabilität auf den (noch) laufenden Bewilligungszeitraum auszudehnen ist.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=D1C8524FE1738A51737DAFFF323CAFD2.jp14?showdoccase=1&doc.id=JURE160016302&st=ent
Hinweis: Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 - L 2 AS 141/13 B ER; SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14 - Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az.: L 9 AS 1668/15 - Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln - Es besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
Willi S
1. Nur notwendige Heizkosten können angemessene Heizkosten im Sinne des § 22 Abs.1 S.1 SGB II darstellen.
2. Zur Bestimmung des Umfangs der Notwendigkeit einmaliger Heizkosten ist auf den Zeitpunkt der aktuellen / tatsächlichen Bedarfssituation abzustellen. Auch hierbei ist eine monatliche Betrachtungsweise vorzunehmen, welche aus Gründen der Praktikabilität auf den (noch) laufenden Bewilligungszeitraum auszudehnen ist.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=D1C8524FE1738A51737DAFFF323CAFD2.jp14?showdoccase=1&doc.id=JURE160016302&st=ent
Hinweis: Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 - L 2 AS 141/13 B ER; SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 - S 13 AS 1351/14 - Berufung anhängig beim Thüringer LSG unter dem Az.: L 9 AS 1668/15 - Werden wegen erzielten Einkommens keine laufenden Leistungen bezogen, ist die Hilfebedürftigkeit - allein - zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkostenforderung zu ermitteln - Es besteht keine Rechtspflicht, vor dem Erwerb des Heizöls zunächst Ansparungen zu bilden und auf diese sodann zurückzugreifen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
Willi S
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