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Objektiv unangemessene Heizkosten iS einer erweiterten Produkttheorie sind auch dann zu übernehmen,wenn die Unterkunftskosten entsprechend niedriger sind, so dass bei einerGesamtbetrachtung (Unterkunfts- und Heizkosten) insgesamt vonangemessenen Kosten
ausgegangen werden kann.
SG Schleswig, Beschluss vom 11.12.2015 - S 16 AS 208/15 ER – noch nicht rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Siehe dazu auch Beitrag von RA Dirk Audörsch, 25870 Oldenswort: "Erweiterte Produkttheorie" - Summe aus Unterkunfts- und Heizkosten: http://www.rechtundschlichtung.de/index.php/aktuell.html
Rechtstipp: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Urteil vom 18.12.2008, L 8 AS 30/07 , Rn. 77
Zitat : Es entspricht der Rechtsprechung des BSG, dass, um nicht die Wohnungseigentümer zu benachteiligen, eventuell Tilgungsleistungen zu den eigentlichen Hausnebenkosten zu addieren sind (BSG, Urt. vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R -, Rn. 23 ff.). Was einerseits für Tilgungsraten gilt, kann auf Heizkosten übertragen werden. Ergibt mithin eine Gegenrechnung, das heißt ein Vergleich zu einem Mieter, dass der Eigentümer in einem praktisch schuldenfreien Haus lebt und von daher niedrige Kosten hat, so gilt: Er kann eventuell einiges "durch den Schornstein heizen", solange er nur sich im Rahmen des für einen Mieter Üblichen hält.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
SG Schleswig, Beschluss vom 11.12.2015 - S 16 AS 208/15 ER – noch nicht rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Siehe dazu auch Beitrag von RA Dirk Audörsch, 25870 Oldenswort: "Erweiterte Produkttheorie" - Summe aus Unterkunfts- und Heizkosten: http://www.rechtundschlichtung.de/index.php/aktuell.html
Rechtstipp: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Urteil vom 18.12.2008, L 8 AS 30/07 , Rn. 77
Zitat : Es entspricht der Rechtsprechung des BSG, dass, um nicht die Wohnungseigentümer zu benachteiligen, eventuell Tilgungsleistungen zu den eigentlichen Hausnebenkosten zu addieren sind (BSG, Urt. vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R -, Rn. 23 ff.). Was einerseits für Tilgungsraten gilt, kann auf Heizkosten übertragen werden. Ergibt mithin eine Gegenrechnung, das heißt ein Vergleich zu einem Mieter, dass der Eigentümer in einem praktisch schuldenfreien Haus lebt und von daher niedrige Kosten hat, so gilt: Er kann eventuell einiges "durch den Schornstein heizen", solange er nur sich im Rahmen des für einen Mieter Üblichen hält.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/
Willi S
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