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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei der Entscheidung über die Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II – EGV) und des diese EGV gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ist das Ermessen des Jobcenters entsprechend § 15 Abs. 1 Satz
gebunden.
Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2016 (Az.: S 21 AS 1258/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Behördlicherseits ist hier im Regelfall stets eine Laufzeit von sechs Monaten zu beachten. Eine Überschreitung dieser Frist ohne die Darlegung gesonderter Ermessenserwägungen hat als rechtswidrig aufgefasst zu werden.
3. Die Verbindung der Gültigkeitsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts mit der Dauer einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit stellt eine sachfremde Erwägung dar. Es besteht kein rechtlich relevantes Bedürfnis des Jobcenters, die Geltungsdauer der Verfügung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II auf die sich auf mehr als sechs Monate belaufende Arbeitshilfemaßnahme auszurichten.
4. Ein Antragsteller hat überdies, bevor Bewerbungs- und Fahrkosten sowie mit der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme zusammenhängende Aufwendungen entstehen, zumindest annähernd abschätzen zu können, welche Kosten er bei Stellung eines entsprechenden Erstattungsantrags er vom Jobcenter ersetzt erhält.
5. Das Kostenrisiko für die Durchführung der erforderlichen Eigenbemühungen trägt stets der Antragsteller, weshalb der SGB II-Träger hier in Beachtung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vorher in hinreichend bestimmter Art und Weise eine Entscheidung zu treffen hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
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» Bereits die vom SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 12a Satz 1 SGB II getätigte Aufforderung zur Stellung eines Leistungsantrags bei einem anderen Sozialleistungsträger steht im pflichtgemäßen Ermessen des Jobcenters.
» Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.
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» Ob ein Jobcenter als SGB II-Träger entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Antrag bei einem anderen Sozialleistungsträger stellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen.
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» Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.
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