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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Bei der Entscheidung über die Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II – EGV) und des diese EGV gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ist das Ermessen des Jobcenters entsprechend § 15 Abs. 1 Satz  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
 Bei der Entscheidung über die Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II – EGV) und des diese EGV gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Verwaltungsakts ist das Ermessen des Jobcenters entsprechend § 15 Abs. 1 Satz  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
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» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jul 2016 - 10:10


gebunden.


Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2016 (Az.: S 21 AS 1258/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Behördlicherseits ist hier im Regelfall stets eine Laufzeit von sechs Monaten zu beachten. Eine Überschreitung dieser Frist ohne die Darlegung gesonderter Ermessenserwägungen hat als rechtswidrig aufgefasst zu werden.

3. Die Verbindung der Gültigkeitsdauer eines Eingliederungsverwaltungsakts mit der Dauer einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit stellt eine sachfremde Erwägung dar. Es besteht kein rechtlich relevantes Bedürfnis des Jobcenters, die Geltungsdauer der Verfügung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II auf die sich auf mehr als sechs Monate belaufende Arbeitshilfemaßnahme auszurichten.

4. Ein Antragsteller hat überdies, bevor Bewerbungs- und Fahrkosten sowie mit der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme zusammenhängende Aufwendungen entstehen, zumindest annähernd abschätzen zu können, welche Kosten er bei Stellung eines entsprechenden Erstattungsantrags er vom Jobcenter ersetzt erhält.

5. Das Kostenrisiko für die Durchführung der erforderlichen Eigenbemühungen trägt stets der Antragsteller, weshalb der SGB II-Träger hier in Beachtung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vorher in hinreichend bestimmter Art und Weise eine Entscheidung zu treffen hat.



Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/


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