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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Das vom SGB II-Träger in Sachen der Bestimmung der Angemessenheit des Quadratmeterpreises von Wohnungen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vertretene Konzept ist nicht anwendbar, wenn hieraus keine Daten auch für einen Wohnraum hervorgehen, auf den ei
eine antragstellende achtköpfige Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, nämlich mindestens 125 qm.
ozialgericht Schleswig, Beschluss vom 2. März 2017 (Az.: S 1 AS 31/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Auch im Fall eines derart unschlüssigen Konzepts sind vom SGB II-Träger grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, der Höhe nach begrenzt durch die Tabellenwerte zu § 12 Abs. 1 WoGG als Angemessenheitsgrenze, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H.
Dazu Leitsatz RA Dirk Audörsch
1. Für Haushalte mit einer Größe von über sechs Personen sind die Mietkosten gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. 10% in Nordfriesland zu übernehmen!
2. In einer aktuellen Entscheidung, die durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten wurde, hat das Sozialgericht in Schleswig mit einer ausführlichen Begründung am 02.03.2017 entschieden, dass für einen Acht-Personen-Haushalt die Mietwerte gemäß der Wohngeldtabelle (§ 12) erhöht um 10% vom Kreis Nordfriesland entstweilen zu übernehmen sind, da auch das aktuelle Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze des Kreises keine Feststellungen zu Haushalten enthält, die über sechs Persoenen hinausgehen.
Quelle: https://westkuestenanwalt.com/page/3/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
Willi S
ozialgericht Schleswig, Beschluss vom 2. März 2017 (Az.: S 1 AS 31/17 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Auch im Fall eines derart unschlüssigen Konzepts sind vom SGB II-Träger grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, der Höhe nach begrenzt durch die Tabellenwerte zu § 12 Abs. 1 WoGG als Angemessenheitsgrenze, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H.
Dazu Leitsatz RA Dirk Audörsch
1. Für Haushalte mit einer Größe von über sechs Personen sind die Mietkosten gemäß der Wohngeldtabelle zzgl. 10% in Nordfriesland zu übernehmen!
2. In einer aktuellen Entscheidung, die durch die Anwaltskanzlei Audörsch erstritten wurde, hat das Sozialgericht in Schleswig mit einer ausführlichen Begründung am 02.03.2017 entschieden, dass für einen Acht-Personen-Haushalt die Mietwerte gemäß der Wohngeldtabelle (§ 12) erhöht um 10% vom Kreis Nordfriesland entstweilen zu übernehmen sind, da auch das aktuelle Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze des Kreises keine Feststellungen zu Haushalten enthält, die über sechs Persoenen hinausgehen.
Quelle: https://westkuestenanwalt.com/page/3/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2319/
Willi S
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