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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Aufforderung zur Kostensenkung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) darf sich nicht nur auf die Bruttokaltmiete erstrecken. Das Kostensenkungsprodukt setzt sowohl ein Überschreiten der Bruttokaltmiete als auch der Heizkosten voraus. SG Bayreuth, 29. Mai 2018  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die Aufforderung zur Kostensenkung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) darf sich nicht nur auf die Bruttokaltmiete erstrecken. Das Kostensenkungsprodukt setzt sowohl ein Überschreiten der Bruttokaltmiete als auch der Heizkosten voraus. SG Bayreuth, 29. Mai 2018  Empty Die Aufforderung zur Kostensenkung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII) darf sich nicht nur auf die Bruttokaltmiete erstrecken. Das Kostensenkungsprodukt setzt sowohl ein Überschreiten der Bruttokaltmiete als auch der Heizkosten voraus. SG Bayreuth, 29. Mai 2018

Beitrag von Willi Schartema Sa 11 Aug 2018 - 4:13

(Az.: S 4 SO 121/17
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Ein kommunales Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (§ 35 Abs. 1 Satz 1 / Abs. 2 Satz 1 SGB XII) ist unwirksam, wenn in diesem Rahmen lediglich die Bruttokaltmiete je nach Umfang der Bedarfsgemeinschaft öffentlich bekannt gemacht wird. Neubauwohnungen können zwar oberhalb der angemessenen Bruttokaltmiete liegen, aber durch eine Planung nach der aktuellen Energieeinsparverordnung besonders geringe Heizkosten aufweisen, was wiederum zu einem Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Unterkunftskosten führen kann (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

3. Eine Kostensenkung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist dann nicht möglich, wenn die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative besteht. Ein in der jeweiligen Kommune feststellbarer, besonders hoher Anteil an kostensenkungsverpflichteten Haushalten, die zudem mit zahlreichen zuziehenden Flüchtlingen und Ausländern konkurrieren, stellt hier ein wichtiger Aspekt dar.

4. In dieser Situation hat die einzelne Kommune einer substantiierten Darlegungslast in Sachen des in der Gemeinde verfügbaren, angemessenen Wohnraums zu entsprechen.

Hinweis: Leitsatz ( Juris )
1. Die Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 SGB XII über ein "schlüssiges Konzept" ist eine Verwaltungsvorschrift mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten (anspruchskonkretisierende Verwaltungsvorschrift).

2. Ein solches Konzept ist unwirksam, wenn nur die angemessene Bruttokaltmiete bekannt gemacht wird.

3. Das Kostensenkungsverfahren ermöglicht wie bei jeder Verwaltungsvorschrift eine individuelle Abweichung und bezweckt damit die in das Gesetz nicht einfüllbare Gerechtigkeit des Einzelfalls (Ossenbühl).

4. Fortschreibung des Kammerurteils vom 27.10.2016 - S 4 AS 1092/15 entgegen LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 - L 6 AS 194/15.
Quelle: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG bayreuth&datum=2018-05-29&Aktenzeichen=S 4 SO 121%2F17]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Bayreuth&Datum=2018-05-29&Aktenzeichen=S%204%20SO%20121%2F17[/url]
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2393/
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