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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nigerianische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Krankheit, zusätzlich Hilfe bei Schwangerschaft.

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Nigerianische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Krankheit, zusätzlich Hilfe bei Schwangerschaft.  Empty Nigerianische Staatsangehörige hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Krankheit, zusätzlich Hilfe bei Schwangerschaft.

Beitrag von Willi Schartema Mo 22 Aug 2016 - 9:39

Sozialgericht Aachen, Urteil v. 09.08.2016 - S 20 SO 165/15
Leitsatz ( Redakteur )
Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB II, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen wird. Auf dieser Grundlage hat das BSG bereits für andere in § 7 SGB II geregelte Leistungsausschlüsse ausdrücklich entschieden, dass die "Anwendungssperre" des § 21 S 1 SGB XII nicht greift.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186909&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2055/

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