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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

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Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.  Empty Tschechischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII noch einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Mai 2016 - 10:53

Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 14.04.2016 -




Leitsatz ( Redakteur )

Die gegenteilige Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R ), § 21 Satz 1 SGB II gelte nicht bei einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, überzeugt nicht und wird daher vom hier erkennenden Gericht nicht geteilt. Sie widerspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Normzweck der betroffenen Vorschriften ( Anschluss an SG Berlin, Beschluss vom 22.2.2016, S 95 SO 3345/15 ER).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185001&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Dazu Leitsätze aus Juris:
1. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige Unionsbürger haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. § 21 S. 1 SGB XII wie auch § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII stehen dem entgegen (Abweichung von BSG, Urteile vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R = B 4 AS 59/13 R).
2. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII gilt im Wege des "Erst-recht-Schlusses" auch für Unionsbürger, denen gar kein Aufenthaltsrecht (mehr) zusteht.
3. Eine überzeugende gesetzliche Grundlage für die generelle Annahme einer Ermessensreduktion "auf Null" im Rahmen des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII ab einem sechsmonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht ersichtlich.
4. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Leistungsausschlüsse der § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, § 21 S. 1 SGB XII und § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII einen Nachrang des deutschen Sozialsystems gegenüber dem des Herkunftslandes des betroffene Unionsbürgers normieren; auch wenn der dortige Standard vom deutschen abweicht.5. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII findet auch Anwendung im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Rechtstipp: a. Auffassung: LSG Berlin-Brandenburg, 13.04.2016 - L 23 SO 46/16 B ER, L 23 SO 47/16 B ER PKH; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2016 - L 15 SO 53/16 B ER; Coseriu in jurisPK-SGB XII 2. Aufl. § 23 SGB XII, Rn 63.17 und Prof. Dr. Ulrich Wenner, Vorsitzender Richter am BSG, SoSi 2/2016, 44


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2010/


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