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Französischer Staatsangehöriger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII.
Sozialgericht Reutlingen, Urteil v. 23.03.2016 - S 4 AS 114/14
Erwerbsfähige EU-Bürger, die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, haben weder einen Leistungsanspruch nach dem SGB II noch nach dem SGB XII.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige Unionsbürger haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. § 21 S. 1 SGB XII wie auch § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII stehen dem entgegen (Abweichung von BSG, Urt. v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R).
2. Die Kammer folgt der ebenfalls von den Urteilen des BSG abweichenden Rechtsprechung der 149. und 95. Kammer des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 11.12.2015, S 149 AS 7191/13 und Beschluss vom 22.02.2016, S 95 SO 3345/15 ), der 35. Kammer des Sozialgerichts Dortmund (Beschluss vom 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER ) und des 9. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 22.02.2016, L 9 AS 1335/15 B ER) an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Siehe dazu auch Leitsätze aus Juris:
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Anwendbarkeit auf Unionsbürger - Sozialhilfe - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB II - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Eigenverantwortung - EFA
Leitsatz
1. Personen, die aufgrund § 7 Abs. 2 S 2. Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, sind durch § 21 S. 1 SGB XII auch vom Leistungsbezug nach dem SGB XII ausgeschlossen.
2. Die anderweitige Auffassung des BSG führt zu einem Ergebnis, das mit der "Systemabgrenzung" zwischen dem SGB II und dem SGB XII nicht vereinbar ist.
3. Der Ansatz des BSG, jeder nicht ausgewiesene Ausländer müsse bei einem verfestigten Aufenthalt in irgendeiner Weise vom Aufenthaltsland alimentiert werden, verkennt den Charakter der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit.
4. Das entformalisierte und faktisch nahezu schrankenlose Freizügigkeitsrecht von Arbeitnehmern und Arbeitsuchenden lässt sich nur durchführen und aufrechterhalten, wenn zur Vermeidung unerwünschter und nicht beabsichtigter Missbrauchs- und Mitnahmeeffekte die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen bei Wahrnehmung dieses Rechts enger geknüpft werden als das Freizügigkeitsrecht selbst.
5. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen wegen des begrenzten Wirkungsbereichs des Leistungsausschlusses und unter Abwägung mit den Vorteilen, die Arbeitsuchende durch die Freizügigkeit erlangen, nicht.
6. Teil der dem Art.1 GG zu Grunde liegenden Vorstellung vom Menschen ist die Eigenverantwortung. Dazu gehört bei einem ausbleibenden nachhaltigen Erfolg der Arbeitsuche ggf. die Rückkehr in das Heimatland.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
Erwerbsfähige EU-Bürger, die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, haben weder einen Leistungsanspruch nach dem SGB II noch nach dem SGB XII.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Nach § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige Unionsbürger haben grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. § 21 S. 1 SGB XII wie auch § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII stehen dem entgegen (Abweichung von BSG, Urt. v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 59/13 R).
2. Die Kammer folgt der ebenfalls von den Urteilen des BSG abweichenden Rechtsprechung der 149. und 95. Kammer des Sozialgerichts Berlin (Urteil vom 11.12.2015, S 149 AS 7191/13 und Beschluss vom 22.02.2016, S 95 SO 3345/15 ), der 35. Kammer des Sozialgerichts Dortmund (Beschluss vom 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER ) und des 9. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 22.02.2016, L 9 AS 1335/15 B ER) an.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185204&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Siehe dazu auch Leitsätze aus Juris:
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Anwendbarkeit auf Unionsbürger - Sozialhilfe - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB II - Arbeitnehmerfreizügigkeit - Eigenverantwortung - EFA
Leitsatz
1. Personen, die aufgrund § 7 Abs. 2 S 2. Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind, sind durch § 21 S. 1 SGB XII auch vom Leistungsbezug nach dem SGB XII ausgeschlossen.
2. Die anderweitige Auffassung des BSG führt zu einem Ergebnis, das mit der "Systemabgrenzung" zwischen dem SGB II und dem SGB XII nicht vereinbar ist.
3. Der Ansatz des BSG, jeder nicht ausgewiesene Ausländer müsse bei einem verfestigten Aufenthalt in irgendeiner Weise vom Aufenthaltsland alimentiert werden, verkennt den Charakter der unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit.
4. Das entformalisierte und faktisch nahezu schrankenlose Freizügigkeitsrecht von Arbeitnehmern und Arbeitsuchenden lässt sich nur durchführen und aufrechterhalten, wenn zur Vermeidung unerwünschter und nicht beabsichtigter Missbrauchs- und Mitnahmeeffekte die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen bei Wahrnehmung dieses Rechts enger geknüpft werden als das Freizügigkeitsrecht selbst.
5. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen wegen des begrenzten Wirkungsbereichs des Leistungsausschlusses und unter Abwägung mit den Vorteilen, die Arbeitsuchende durch die Freizügigkeit erlangen, nicht.
6. Teil der dem Art.1 GG zu Grunde liegenden Vorstellung vom Menschen ist die Eigenverantwortung. Dazu gehört bei einem ausbleibenden nachhaltigen Erfolg der Arbeitsuche ggf. die Rückkehr in das Heimatland.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2014/
Willi S
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