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Für Hartz-IV-Empfänger gilt Elterngeld weiter als Einkommen.
BSG, Urteil v. 26.07.2016 - B 4 AS 25/15 R
Hinweis Gericht
Seine Klage wurde als unzulässig verworfen, so dass sich der vierte Senat inhaltlich nicht mit dem Thema auseinandersetzen musste. Die gesetzlichen Anforderungen seien nicht erfüllt, sagte der Vorsitzende Richter in Kassel.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14336
S. a. : BSG weist Klage eines Hartz-IV-Empfängers zur Einkommensanrechnung von Elterngeld als unzulässig ab.
Die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II ist mit Verfassungsrecht vereinbar, wenn das Elterngeld aus Gründen des § 2 Abs. 4 Satz 2 BEEG in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro ausgezahlt wird. Im vorliegenden Verfahren hatte sich der Kläger lediglich pauschal auf die Verfassungswidrigkeit der Anrechnungspraxis berufen ohne die verletzte Rechtsnorm sowie die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte.
Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bsg-revision-eines-sgb-ii-empfaengers-im-verfahren-um-anrechnung-von-elterngeld-unzulaessig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/
Willi S
Hinweis Gericht
Seine Klage wurde als unzulässig verworfen, so dass sich der vierte Senat inhaltlich nicht mit dem Thema auseinandersetzen musste. Die gesetzlichen Anforderungen seien nicht erfüllt, sagte der Vorsitzende Richter in Kassel.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14336
S. a. : BSG weist Klage eines Hartz-IV-Empfängers zur Einkommensanrechnung von Elterngeld als unzulässig ab.
Die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II ist mit Verfassungsrecht vereinbar, wenn das Elterngeld aus Gründen des § 2 Abs. 4 Satz 2 BEEG in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro ausgezahlt wird. Im vorliegenden Verfahren hatte sich der Kläger lediglich pauschal auf die Verfassungswidrigkeit der Anrechnungspraxis berufen ohne die verletzte Rechtsnorm sowie die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte.
Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bsg-revision-eines-sgb-ii-empfaengers-im-verfahren-um-anrechnung-von-elterngeld-unzulaessig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/
Willi S
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