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Erzielt ein Hartz IV - Empfänger Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an seiner Gesundheit erzielt wird, ist es wie jedes andere Einkommen anzurechnen
So die Rechtsauffassung des Bayerischen
Landessozialgerichts mit Urteil vom 05.12.2012 - L 16 AS 1049/11.
Eine für die Teilnahme an einer Medikamentenstudie
gezahlte Entschädigung stellt Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar,
das auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist.
Neben den mit der Erziehlung des Einkommens
verbundenen Aufwendungen ist davon lediglich die Versicherungspauschale gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen.
Das Teilnahmehonorar stellt auch weder eine
zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II noch eine
Entschädigung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II dar.
Sinn des § 11 Abs 3 Nr. 1 a) SGB II ist es
einerseits zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung
durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird,
andererseits sollen für einen identischen Zweck keine Doppelleistungen erbracht
werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47 ff =
SozR 4-4200 § 11 Nr. 5).
Seit 01.04.2011 ist darüber hinaus die bisher schon im
Sozialhilferecht geltende Einschränkung zu beachten, dass sich die besondere
Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergeben muss (§ 11
Abs. 3 SGB II).
Aber auch soweit eine privatrechtliche Zweckbestimmung
grundsätzlich möglich und ausreichend war, hat das BSG verlangt, dass über die
Zweckbestimmung eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv
erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Empfänger für einen bestimmten
Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (BSG, Urteile
vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R -, vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - und vom
01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R), ihm also ein bestimmter Verwendungszweck
"auferlegt" wird.
Lässt sich aber vom Gericht eine entsprechende
Zweckbestimmung nicht positiv feststellen, kann auch nicht von einer
Anrechnungsfreiheit ausgegangen werden; die materielle Beweislast hierfür liegt
beim Antragsteller (vgl. wie hier BayLSG, Beschluss vom 14.02.2011, Az.: L 8 SO
252/10 NZB, zur Anrechenbarkeit von Probandenhonoraren auf die Leistungen der
Grundsicherung nach dem SGB XII).
Die Vergütung stellt entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts Düsseldorf im Urteil vom 20.11.2007 (Az.: S 42 AS 60/07) auch
keine Entschädigung dar, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen eines Schadens
geleistet wird, der nicht Vermögensschaden ist.
Dies ergibt sich zum einen aus der fehlenden
Zweckbestimmung, zum anderen fehlt es am Vorliegen eines Schadens.
Dass auch Einkommen, das unter Betreiben eines sog.
Raubbaus an der Gesundheit erzielt wird, wie jedes andere Einkommen anzurechnen
ist, hat das BVerwG in einer Entscheidung vom 24.06.1976 festgestellt (V C
39.74), vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der
Sozialhilfe, 2007, RdNr. 11).
Das BVerwG hat dies vor allem damit begründet, dass
die Anrechnung als das beste Mittel erscheine, um im Interesse des
Leistungsempfängers eine die Gesundheit schädigende Erwerbstätigkeit zu
unterbinden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://www.jurablogs.com/de/erzielt-hartz-iv-empfaenger-einkommen-betreiben-sog-raubbaus-seiner-gesundheit-erzielt-wird
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/erzielt-ein-hartz-iv-empfanger.html
Willi S
Landessozialgerichts mit Urteil vom 05.12.2012 - L 16 AS 1049/11.
Eine für die Teilnahme an einer Medikamentenstudie
gezahlte Entschädigung stellt Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar,
das auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist.
Neben den mit der Erziehlung des Einkommens
verbundenen Aufwendungen ist davon lediglich die Versicherungspauschale gemäß §
3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen.
Das Teilnahmehonorar stellt auch weder eine
zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II noch eine
Entschädigung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II dar.
Sinn des § 11 Abs 3 Nr. 1 a) SGB II ist es
einerseits zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung
durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird,
andererseits sollen für einen identischen Zweck keine Doppelleistungen erbracht
werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47 ff =
SozR 4-4200 § 11 Nr. 5).
Seit 01.04.2011 ist darüber hinaus die bisher schon im
Sozialhilferecht geltende Einschränkung zu beachten, dass sich die besondere
Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergeben muss (§ 11
Abs. 3 SGB II).
Aber auch soweit eine privatrechtliche Zweckbestimmung
grundsätzlich möglich und ausreichend war, hat das BSG verlangt, dass über die
Zweckbestimmung eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv
erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Empfänger für einen bestimmten
Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (BSG, Urteile
vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R -, vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - und vom
01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R), ihm also ein bestimmter Verwendungszweck
"auferlegt" wird.
Lässt sich aber vom Gericht eine entsprechende
Zweckbestimmung nicht positiv feststellen, kann auch nicht von einer
Anrechnungsfreiheit ausgegangen werden; die materielle Beweislast hierfür liegt
beim Antragsteller (vgl. wie hier BayLSG, Beschluss vom 14.02.2011, Az.: L 8 SO
252/10 NZB, zur Anrechenbarkeit von Probandenhonoraren auf die Leistungen der
Grundsicherung nach dem SGB XII).
Die Vergütung stellt entgegen der Auffassung des
Sozialgerichts Düsseldorf im Urteil vom 20.11.2007 (Az.: S 42 AS 60/07) auch
keine Entschädigung dar, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen eines Schadens
geleistet wird, der nicht Vermögensschaden ist.
Dies ergibt sich zum einen aus der fehlenden
Zweckbestimmung, zum anderen fehlt es am Vorliegen eines Schadens.
Dass auch Einkommen, das unter Betreiben eines sog.
Raubbaus an der Gesundheit erzielt wird, wie jedes andere Einkommen anzurechnen
ist, hat das BVerwG in einer Entscheidung vom 24.06.1976 festgestellt (V C
39.74), vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und
private Fürsorge über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der
Sozialhilfe, 2007, RdNr. 11).
Das BVerwG hat dies vor allem damit begründet, dass
die Anrechnung als das beste Mittel erscheine, um im Interesse des
Leistungsempfängers eine die Gesundheit schädigende Erwerbstätigkeit zu
unterbinden.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://www.jurablogs.com/de/erzielt-hartz-iv-empfaenger-einkommen-betreiben-sog-raubbaus-seiner-gesundheit-erzielt-wird
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/erzielt-ein-hartz-iv-empfanger.html
Willi S
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