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LSG Rheinland-Pfalz: Elterngeld als Einkommen bei "Hartz IV" ?
Pressemeldung 7/2013 Landessozialgericht RP
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&sel_uCon=432546ed-14f2-e311-51dc-3b1077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042.htm
Die Berücksichtigung von Elterngeld seit dem
01.01.2011 als ein die Leistung minderndes Einkommen bei der Grundsicherung für
Arbeitsuchende ("Hartz IV") ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich
nicht beanstanden.
Dies entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts
in einem heute veröffentlichten Urteil.
Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage insbesondere
gegen die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen, da damit der Sinn
und Zweck dieser Leistung unterlaufen werde und es zu einer
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Beziehern von
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende komme.
Gefordert wurden monatlich um 300,00 € höhere
Leistungen.
Dem sind das Sozialgericht Koblenz und auch das
Landessozialgericht nicht gefolgt.
Das Elterngeld dürfe, wie auch das Kindergeld,
abzüglich einer Versicherungspauschale, als Einkommen berücksichtigt werden.
Dies entspreche dem ab dem 01.01.2011 geltenden Recht.
Die Gesetzesbegründung habe die Anrechnung des Elterngeldes damit
gerechtfertigt, dass die Bedarfe sowohl des Kindes als auch des betreuenden
Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die
Zusatzleistungen gedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit
zugemutet werde.
Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld einen Anreiz
schaffen wollen, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu
unterbrechen.
Dies sei Eltern, die Grundsicherungsleistungen
bezögen, nicht möglich, so dass ihnen die Leistung auch nicht teilweise
anrechnungsfrei belassen werden sollte. Diese Entscheidung ist aus Sicht des
zuständigen Senats des Landessozialgerichts sachlich gerechtfertigt und die
Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende
Rechtsverhältnisse eingegriffen hat, genügt dem rechtsstaatlichen
Vertrauensprinzip.
Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen L 6 AS 623/11
Rechtstipp:
1. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
01.02.2013 - L 6 AS 817/12 B
Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung von zugeflossenem Elterngeld auf die
Leistungen nach dem SGB II gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier ab 1.
Januar 2011 maßgeblichen Fassung verfassungsgemäß ist, erscheint im Hinblick
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als nicht mehr
klärungsbedürftig.
2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 22.10.2012 - L 14 AS 1607/12 NZB -
Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II - (in der
hier ab 01. Januar 2011 maßgeblichen Fassung) von (zugeflossenem) Elterngeld im
Leistungsbezug verfassungswidrig sei, ist als geklärt anzusehen.
Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeld werden alle elterngeldberechtigten
Personen ebenso gleichbehandelt, wie hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen
auf das SGB II aller mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04. Januar 2012 - L 12 AS 2089/11 B).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
langjähriger Sozialberater und Taemmitglied des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-rheinland-pfalz-elterngeld-als.html
Willi S
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&sel_uCon=432546ed-14f2-e311-51dc-3b1077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042.htm
Die Berücksichtigung von Elterngeld seit dem
01.01.2011 als ein die Leistung minderndes Einkommen bei der Grundsicherung für
Arbeitsuchende ("Hartz IV") ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich
nicht beanstanden.
Dies entschied der 6. Senat des Landessozialgerichts
in einem heute veröffentlichten Urteil.
Die Kläger wandten sich mit ihrer Klage insbesondere
gegen die Berücksichtigung des Elterngeldes als Einkommen, da damit der Sinn
und Zweck dieser Leistung unterlaufen werde und es zu einer
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung von Beziehern von
Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende komme.
Gefordert wurden monatlich um 300,00 € höhere
Leistungen.
Dem sind das Sozialgericht Koblenz und auch das
Landessozialgericht nicht gefolgt.
Das Elterngeld dürfe, wie auch das Kindergeld,
abzüglich einer Versicherungspauschale, als Einkommen berücksichtigt werden.
Dies entspreche dem ab dem 01.01.2011 geltenden Recht.
Die Gesetzesbegründung habe die Anrechnung des Elterngeldes damit
gerechtfertigt, dass die Bedarfe sowohl des Kindes als auch des betreuenden
Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die
Zusatzleistungen gedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit
zugemutet werde.
Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld einen Anreiz
schaffen wollen, eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes zu
unterbrechen.
Dies sei Eltern, die Grundsicherungsleistungen
bezögen, nicht möglich, so dass ihnen die Leistung auch nicht teilweise
anrechnungsfrei belassen werden sollte. Diese Entscheidung ist aus Sicht des
zuständigen Senats des Landessozialgerichts sachlich gerechtfertigt und die
Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende
Rechtsverhältnisse eingegriffen hat, genügt dem rechtsstaatlichen
Vertrauensprinzip.
Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen L 6 AS 623/11
Rechtstipp:
1. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom
01.02.2013 - L 6 AS 817/12 B
Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung von zugeflossenem Elterngeld auf die
Leistungen nach dem SGB II gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier ab 1.
Januar 2011 maßgeblichen Fassung verfassungsgemäß ist, erscheint im Hinblick
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als nicht mehr
klärungsbedürftig.
2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 22.10.2012 - L 14 AS 1607/12 NZB -
Die Rechtsfrage, ob die Anrechnung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II - (in der
hier ab 01. Januar 2011 maßgeblichen Fassung) von (zugeflossenem) Elterngeld im
Leistungsbezug verfassungswidrig sei, ist als geklärt anzusehen.
Hinsichtlich der Zahlung des Elterngeld werden alle elterngeldberechtigten
Personen ebenso gleichbehandelt, wie hinsichtlich der Anrechnung der Leistungen
auf das SGB II aller mit ihren Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04. Januar 2012 - L 12 AS 2089/11 B).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
langjähriger Sozialberater und Taemmitglied des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-rheinland-pfalz-elterngeld-als.html
Willi S
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