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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 27 Jun 2013 - 21:41

Berlin - Die Berechnung der staatlichen Leistungen für die mehr als sechs Millionen Hartz-IV-Empfänger bleibt unverändert.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums ist die Methodik zur Ermittlung der Regelbedarfe und damit auch ihre geltende Höhe 'angemessen und sachgerecht'.

Das ergibt sich aus einem Forschungsbericht, mit dem sich das Bundeskabinett befasst hat.

Die Höhe der Hartz-IV-Leistungen wird davon abgeleitet, wofür die einkommensschwächsten Haushalte Geld ausgeben.

Umstritten war dabei unter anderem, ob die sogenannten 'verdeckten Armen' aus dieser Bezugsgruppe herausgefiltert werden müssen.

Das sind Men-schen, die ein Recht auf finanzielle Hilfe des Staates hätten, diese aber nicht in Anspruch nehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dies befürwortet, wenn sich die Größe dieser Gruppe empirisch sicher feststellen lässt - was die Höhe der Hartz-IV-Sätze verändern könnte.

Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kam in seiner Forschungsarbeit für das Ministerium nun aber zu dem Schluss, dass sich diese Gruppe nicht eindeutig abgrenzen lasse.

Außerdem zeichne sie sich nicht durch ein besonders niedriges Einkommen oder einem besonders geringem Konsum aus. Das Arbeitsministerium kommt deshalb zu dem Schluss:

Es würde bei der Ermittlung der Hartz-IV-Sätze nicht zu 'nennenswerten Verwerfungen' kommen, wenn man darauf verzichte, diese Gruppe nicht aus den maßgeblichen einkommensschwächsten Haushalten auszuschließen.

Thomas Öchsner, SZ vom 27.06.2013

Anmerkung: Siehe dazu auch BSG, Urteil vom  28.3.2013 -  B 4 AS 12/12 R , Rz.23

Dies gilt auch, soweit in der Literatur vorgebracht wird, der Gesetzgeber sei seinem Auftrag, auch die "versteckt Armen" aus der Regelbedarfsberechnung auszunehmen, nicht hinreichend nachgekommen (s nur Irene Becker, SozSich, Sonderheft September 2011, 20 ff).

Es überzeugt den Senat nicht, wenn unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG deswegen die Höhe des Regelbedarfs als nicht mit Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG vereinbar bewertet wird (so Münder, SozSich Sonderheft September 2011, 70 ff).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/die-methode-zur-ermittlung-von-hartz-iv.html

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