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Illegaler Nebenverdienst im Internet - Sozialleistungsbetrug - Geldstrafe von 1500 Euro - Hartz IV - Empfänger gilt als vorbestraft
Ein 46-Jähriger wurde vom Amtsgericht Singen wegen Sozialleistungsbetruges zu einer Geldstrafe von 1500 Euro verurteilt
Wie die Zöllner der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Singen ermittelten, hat
der Mann aus dem Hegau über mehrere Monate hinweg zu Unrecht
Sozialleistungen bezogen. Im Rahmen der Hartz IV-Beantragungen habe er
wahrheitswidrig gegenüber dem Jobcenter erklärt, lediglich einer
Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter nachzugehen. Gleichzeitig jedoch
habe der 46-Jährige einen regen Warenhandel über das Internet
betrieben.
Um die Einnahmen aus
seiner selbstständigen Tätigkeit – immerhin knapp 23 500 Euro – beim
Bezug von Hartz IV zunächst erfolgreich verschleiern zu können, hat er
zahlreiche Konten bei verschiedenen Kreditinstituten geführt. Gegenüber
dem Jobcenter wurden jedoch lediglich zwei unauffällige Konten
offengelegt.
Auf diese Weise hat er
das Jobcenter des Landkreises Konstanz um knapp 6000 Euro betrogen. Da
das Gericht die Geldstrafe mit Strafbefehl auf 100 Tagessätze festgelegt
hat, gilt der Mann überdies als vorbestraft. Das Urteil ist
zwischenzeitlich rechtskräftig.
http://www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/singen/Illegaler-Nebenverdienst-im-Internet;art372458,5675468
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bei Vorliegen grober
Fahrlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X spielt im Rahmen der
Rücknahmeentscheidung der Verbrauch der Sozialleistungen keine Rolle
(BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R(21)).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11475
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/illegaler-nebenverdienst-im-internet.html
Willi S
Wie die Zöllner der
Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Singen ermittelten, hat
der Mann aus dem Hegau über mehrere Monate hinweg zu Unrecht
Sozialleistungen bezogen. Im Rahmen der Hartz IV-Beantragungen habe er
wahrheitswidrig gegenüber dem Jobcenter erklärt, lediglich einer
Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter nachzugehen. Gleichzeitig jedoch
habe der 46-Jährige einen regen Warenhandel über das Internet
betrieben.
Um die Einnahmen aus
seiner selbstständigen Tätigkeit – immerhin knapp 23 500 Euro – beim
Bezug von Hartz IV zunächst erfolgreich verschleiern zu können, hat er
zahlreiche Konten bei verschiedenen Kreditinstituten geführt. Gegenüber
dem Jobcenter wurden jedoch lediglich zwei unauffällige Konten
offengelegt.
Auf diese Weise hat er
das Jobcenter des Landkreises Konstanz um knapp 6000 Euro betrogen. Da
das Gericht die Geldstrafe mit Strafbefehl auf 100 Tagessätze festgelegt
hat, gilt der Mann überdies als vorbestraft. Das Urteil ist
zwischenzeitlich rechtskräftig.
http://www.suedkurier.de/region/kreis-konstanz/singen/Illegaler-Nebenverdienst-im-Internet;art372458,5675468
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bei Vorliegen grober
Fahrlässigkeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X spielt im Rahmen der
Rücknahmeentscheidung der Verbrauch der Sozialleistungen keine Rolle
(BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 76/08 R(21)).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11475
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/illegaler-nebenverdienst-im-internet.html
Willi S
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