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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gerade bei allein erziehenden Antragsteller/innen kann die Notwendigkeit eines Umzugs auch dadurch begründet im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sein, wenn hierdurch eine besondere räumliche Nähe
zu Angehörigen hergestellt wird und hiermit eine Verbesserung der Betreuungssituation der Kinder und damit der Eingliederungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt einhergeht.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. August 2018 (Az.: L 3 AS 144/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
Willi S
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. August 2018 (Az.: L 3 AS 144/18 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2400/
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