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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei der Beurteilung des Aspekts der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auf die gesamte Dauer des Aufenthalts einer nichtdeutschen Person im Bundesgebiet abzustellen.
Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 7. Oktober 2015 (Az.: S 42 AY 1/12):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Nachweisbar hat hier auf Seiten der Antragsteller/innen ein Vorsatz, bezogen auf eine die Aufenthaltsdauer beeinflussende Handlung, zu sein.
3. Antragsteller/innen haben ihre Passlosigkeit nicht zu vertreten, wenn sie ihren ausländischen Mitwirkungspflichten im hinreichenden Maße nachgekommen sind (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
4. Die Beweislast dafür, dass es sich bei den von Antragsteller/innen vorgelegten Papieren um Fälschungen handelt, trägt die mit der Durchführung des AsylbLG gemäß § 10 dieses Gesetzes bestimmte Behörde.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Nachweisbar hat hier auf Seiten der Antragsteller/innen ein Vorsatz, bezogen auf eine die Aufenthaltsdauer beeinflussende Handlung, zu sein.
3. Antragsteller/innen haben ihre Passlosigkeit nicht zu vertreten, wenn sie ihren ausländischen Mitwirkungspflichten im hinreichenden Maße nachgekommen sind (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
4. Die Beweislast dafür, dass es sich bei den von Antragsteller/innen vorgelegten Papieren um Fälschungen handelt, trägt die mit der Durchführung des AsylbLG gemäß § 10 dieses Gesetzes bestimmte Behörde.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/
Willi S
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