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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei der Beurteilung des Aspekts der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auf die gesamte Dauer des Aufenthalts einer nichtdeutschen Person im Bundesgebiet abzustellen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Bei der Beurteilung des Aspekts der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auf die gesamte Dauer des Aufenthalts einer nichtdeutschen Person im Bundesgebiet abzustellen.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Bei der Beurteilung des Aspekts der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auf die gesamte Dauer des Aufenthalts einer nichtdeutschen Person im Bundesgebiet abzustellen.

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Bei der Beurteilung des Aspekts der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auf die gesamte Dauer des Aufenthalts einer nichtdeutschen Person im Bundesgebiet abzustellen.  Empty Bei der Beurteilung des Aspekts der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist auf die gesamte Dauer des Aufenthalts einer nichtdeutschen Person im Bundesgebiet abzustellen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Nov 2015 - 10:52

Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 7. Oktober 2015 (Az.: S 42 AY 1/12):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel


2. Nachweisbar hat hier auf Seiten der Antragsteller/innen ein Vorsatz, bezogen auf eine die Aufenthaltsdauer beeinflussende Handlung, zu sein.

3. Antragsteller/innen haben ihre Passlosigkeit nicht zu vertreten, wenn sie ihren ausländischen Mitwirkungspflichten im hinreichenden Maße nachgekommen sind (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

4. Die Beweislast dafür, dass es sich bei den von Antragsteller/innen vorgelegten Papieren um Fälschungen handelt, trägt die mit der Durchführung des AsylbLG gemäß § 10 dieses Gesetzes bestimmte Behörde.

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/

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