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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Antragsteller hat ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU und die übrigen Antragsteller als Familienangehörige eines Arbeitnehmers i.S.v. § 3 FreizügG/EU.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.06.2016 - L 19 AS 721/16 B ER - und - L 19 AS 782/16 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
2. Selbst wenn das JC noch bei Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens die Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers als nicht geklärt angesehen hat, stand ihm gleichwohl die vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III bzw. § 43 SGB I, verbunden mit Erstattungsansprüchen gegenüber dem Sozialhilfeträger zur Verfügung. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen der Deckung eines aktuellen Bedarfs und sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (§ 41 Abs.1 S.4 SGB II).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
2. Selbst wenn das JC noch bei Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens die Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers als nicht geklärt angesehen hat, stand ihm gleichwohl die vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III bzw. § 43 SGB I, verbunden mit Erstattungsansprüchen gegenüber dem Sozialhilfeträger zur Verfügung. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen der Deckung eines aktuellen Bedarfs und sollen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden (§ 41 Abs.1 S.4 SGB II).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
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