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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Eingliederungsverwaltungsakt, denn hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides bestehen zumindest ernsthafte Zweifel.
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Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Eingliederungsverwaltungsakt, denn hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsbescheides bestehen zumindest ernsthafte Zweifel.
SG Köln, Beschluss v. 04.07.2016 - S 15 AS 2459/16 ER, n. v.
Leitsatz Willy Voigt
1. Die Übersendung eines „Entwurfs" der Eingliederungsvereinbarung ist nicht ausreichend.
Eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, erschöpft sich nicht darin, eine Eingliederungsvereinbarung als Entwurf vorzulegen und falls dieser nicht unterzeichnet wird, dann als Verwaltungsakt im Ergebnis zu vollziehen.
2. Eine Eingliederungsvereinbarung muss vor Erlass als Eingliederungsverwaltungsakt verhandelt werden.
3. Eine konsensuale Lösung hat hier stets Vorrang gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt.
4. Die von der Antragsgegenerin selbst gesetzte Frist war einzuhalten. Den Eingliederungsverwaltungsakt schon vor Ablauf der selbst gesetzten Frist zu erlassen, ist rechtswidrig.
5. Im Eingliederungsverwaltungsakt muss ersichtlich sein, welche individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die vom Antragsteller verlangten Bewerbungsbemühungen gewährt werden ( vgl. BSG, Urteil v. 23.06.2016 - B 14 AS 26/15 R ).
6. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nebst einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Depressionen wurde nicht gewürdigt (berücksichtigt).
Rechtstipp: Vgl.
SG Köln, Beschl. v. 07.12.2015 - S 37 AS 3523/15 ER
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
SG Köln, Urt. v. 20.052016 - S 37 AS 3940/15 - Berufung beim LSG Essen anhängig, Az.: L 12 AS 1119/16
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat seitens des Jobcenters vor dem Erlass eines entsprechenden Eingliederungsverwaltungsakts stets der Versuch unternommen zu werden, mit einem Bezieher von Arbeitslosengeld II konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Es besteht hier keine Gleichrangigkeit der Handlungsformen „Vereinbarung“ und „Verwaltungsakt“, da auch § 15 SGB II vom Grundsatz der aktiven Mitwirkung der Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung eines Eingliederungskonzepts geprägt ist.
Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt nur dann in Betracht, wenn der SGB II-Träger zuvor den Versuch unternommen hat, mit Antragsteller/innen eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss eines solchen öffentlich-rechtlichen Vertrags als nicht sachgerecht erscheinen lassen. Dies ist im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen. Für die Durchführung entsprechender Verhandlungen trägt das Jobcenter die Beweislast.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
Leitsatz Willy Voigt
1. Die Übersendung eines „Entwurfs" der Eingliederungsvereinbarung ist nicht ausreichend.
Eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, erschöpft sich nicht darin, eine Eingliederungsvereinbarung als Entwurf vorzulegen und falls dieser nicht unterzeichnet wird, dann als Verwaltungsakt im Ergebnis zu vollziehen.
2. Eine Eingliederungsvereinbarung muss vor Erlass als Eingliederungsverwaltungsakt verhandelt werden.
3. Eine konsensuale Lösung hat hier stets Vorrang gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt.
4. Die von der Antragsgegenerin selbst gesetzte Frist war einzuhalten. Den Eingliederungsverwaltungsakt schon vor Ablauf der selbst gesetzten Frist zu erlassen, ist rechtswidrig.
5. Im Eingliederungsverwaltungsakt muss ersichtlich sein, welche individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die vom Antragsteller verlangten Bewerbungsbemühungen gewährt werden ( vgl. BSG, Urteil v. 23.06.2016 - B 14 AS 26/15 R ).
6. Die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nebst einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Depressionen wurde nicht gewürdigt (berücksichtigt).
Rechtstipp: Vgl.
SG Köln, Beschl. v. 07.12.2015 - S 37 AS 3523/15 ER
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Ein Jobcenter hat vor dem Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II) stets den Versuch zu unternehmen, mit dem Alg II-Empfänger konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Eine Ausnahme ist hier nur dann vertretbar dar, wenn im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung als nicht sachgerecht auffassen lassen, was im gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassenen Verwaltungsakt eingehend dargelegt zu werden hat.
Die Beweislast für den vom SGB II-Träger unternommenen Versuch, zunächst auf ein Zustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung hinzuwirken, trägt das Jobcenter.
SG Köln, Urt. v. 20.052016 - S 37 AS 3940/15 - Berufung beim LSG Essen anhängig, Az.: L 12 AS 1119/16
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hat seitens des Jobcenters vor dem Erlass eines entsprechenden Eingliederungsverwaltungsakts stets der Versuch unternommen zu werden, mit einem Bezieher von Arbeitslosengeld II konsensual eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II) abzuschließen.
Es besteht hier keine Gleichrangigkeit der Handlungsformen „Vereinbarung“ und „Verwaltungsakt“, da auch § 15 SGB II vom Grundsatz der aktiven Mitwirkung der Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung eines Eingliederungskonzepts geprägt ist.
Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt nur dann in Betracht, wenn der SGB II-Träger zuvor den Versuch unternommen hat, mit Antragsteller/innen eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss eines solchen öffentlich-rechtlichen Vertrags als nicht sachgerecht erscheinen lassen. Dies ist im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen. Für die Durchführung entsprechender Verhandlungen trägt das Jobcenter die Beweislast.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
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